Schneeräumungspflicht gilt auch für U-Bahn-Betreiber

Von Marion Selzer
6. Februar 2013

Wie das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg entschieden hat, trifft U-Bahn-Betreiber die gleiche Schneeräumungspflicht wie Besitzer von Immobilien. Es muss für freie U-Bahn-Treppen gesorgt werden, besonders wenn sie stark benutzt werden.

Dabei muss der Betreiber dafür sorgen, dass die Treppen durchgehend benutzbar sind. Es reicht nicht aus, nur alle paar Stunden den Schnee zu räumen oder zu streuen. Kommt es dann zu einem Unfall auf der Treppe, haben Passanten einen Anspruch auf Schadensersatz.