EuGH-Urteil: Niedrigerer Mehrwertsteuersatz für Taxifahrten gerechtfertigt

Von Petra Schlagenhauf
5. März 2014

Wie auch Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wird die Beförderung im Taxi nicht mit dem regulären Mehrwertsteuersatz in Höhe von 19 Prozent, sondern nur mit 7 Prozent besteuert.

Mehrwertsteuervorteil bei Taxifahrern

Damit profitieren Taxifahrer von einem Mehrwertsteuervorteil, der vor allem Dienstleistern, die Mietwagen inklusive Chauffeur vermieten, sauer aufstößt. Denn auch wenn die Mietwagen-Unternehmen ebenfalls eine Personenbeförderung anbieten, müssen diese den vollen Mehrwertsteuersatz abführen.

Gerichtsbeschluss

Um gegen diese ungleiche Besteuerung vorzugehen, zogen zwei deutsche Fahrdienst-Anbieter vor Gericht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte nun jedoch, dass der niedrige Mehrwertsteuersatz durchaus rechtens ist, wenn für die Kunden deutliche Unterschiede zwischen den Dienstleistungen erkennbar sind.

So müssen Taxifahrer zum Beispiel jeden Fahrgast befördern, während die Anbieter von Fahrdiensten durchaus Fahrten ablehnen können.

Der Bundesfinanzhof muss nun jedoch prüfen, inwiefern sich die Fahrdienste der Dienstleister und Taxifahrten unterscheiden. Erst dann wird sich zeigen, ob das Urteil sich zukünftig auf die Fahrpreise auswirken wird.