Nach den Rechten und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag muß der Gast dem Wirt bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis bezahlen abzüglich der vom Wirt ersparten Aufwendungen.
Diese betragen nach der ständigen Rechtsprechung
1. bei Übernachtung mit Vollpension 40 Prozent des vollen Preises
2. bei Übernachtung mit Halbpension 30 Prozent des vollen Preises
3. bei Übernachtung mit Frühstück 20 Prozent des vollen Preises
4. bei reiner Übernachtung (bei Ferienwohnungen oder -häusern) 0 bis 10 Prozent des vollen Preises.
Siehe auch den vorherigen Artikel: Beherbergungsvertrag - Rechte und Pflichten
Hast du ein paar Urteile, auf die du verweisen kannst? Mir wurden 100% abgezogen, weil ich kurzfristig nicht anreisen konnte.
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