Wissenswertes zum Beherbergungsvertrag

Einfach Zimmer zu bestellen, später absagen zu können und dann auch nicht zahlen zu müssen, ist ohne Vereinbarung einer Stornierungsmöglichkeit ein weit verbreiteter Irrtum. Die Rechte und Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag haben durch alle gerichtlichen Instanzen hindurch ihre Bestätigung gefunden. Nach diesen muss der Gast dem Wirt bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis bezahlen abzüglich der vom Wirt ersparten Aufwendungen. Lesen Sie alles Wissenswerte zum Beherbergungsvertrag.

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion

Beherbergungsvertrag: eine Definition

Beim Beherbergungsvertrag handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag im deutschen Recht. Gegenstand ist eine Beherbergung.

In der Regel geht es um die Anmietung eines Zimmers im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes, hier erfolgt die Anwendung des Mietvertragsrechts. Je nach Vertragsinhalt können aber auch Kauf-, Dienstvertrags- und Werkvertragsrecht zu den Bestandteilen zählen.

Das Abschließen eines Beherbergungsvertrags kann mündlich erfolgen; eine schriftliche Bestätigung seitens des Hotels ist nicht nötig. Wird ein Zimmer reserviert, kann sowohl direkt ein Beherbergungsvertrag oder aber auch lediglich ein Vorvertrag abgeschlossen werden.

Im Fall des Vorvertrags erfolgt der Abschluss zwischen Reiseveranstalter und Beherbergungsunternehmen; wie viele Gäste genau anreisen, ist in einem solchen Fall noch nicht klar. Aus diesem Grund wird der Beherbergungsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen.

Es gibt verschiedene Arten des Vorvertrags:

  • Kontingentvertrag/Allotmentvertrag: bis zu einem bestimmten Termin hat der Reiseveranstalter das Recht, frei über die Hotelbetten zu verfügen; die Besetzung erfolgt nach eigenen Vorstellungen. Danach können die Schlafplätze im eigenen Namen angeboten werden: nur für die, die belegt sind, erfolgen Einnahmen.

  • Garantiebelegung mit Verfall: Seitens des Reiseveranstalters wird eine Mindestauslastung zugesichert. Kommt es zur Teilauslastung, wird durch den Veranstalter das Risiko getragen, dass die Quote der Mindestauslastung erreicht wird

  • Festanmietung: der Reiseveranstalter mietet Betten und vermietet sie im eigenen Namen weiter. Ob diese ausgelastet sind, ist unrelevant.

Ein Beherbergungsvertrag kann mündlich abgeschlossen werden
Ein Beherbergungsvertrag kann mündlich abgeschlossen werden

Neben der Gewährung der Raumnutzung werden auch weitere Dienstleistungen geschuldet. Zu diesen zählt der Zimmerservice in Form von Badezimmerreinigung.

Abzugrenzen von der Beherbergung ist die ausschließliche Raumüberlassung. Eine Raumvermietung liegt in solch einem Fall nicht vor. Dies wäre etwa bei einer Nutzung eines Zimmers ohne Inanspruchnahme des Zimmerservices der Fall.

Eine Einigung zwischen Gast und Gastgeber kommt auch dann zustande, wenn noch nicht alle Vertragspunkte - beispielsweise die Zimmernummer - geklärt sind. Feststehen sollten

  • Anreisetag
  • Art des Zimmers (Standard/Komfort etc.) sowie
  • Preis.

Rechte und Pflichten im Überblick

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt oder zugesagt ist.

2. Der Abschluss verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages unabhängig von dessen Laufzeit.

3. Der Wirt ist verpflichtet, bei Nicht-Bereitstellung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.

4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nicht-Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen unter Abzug der vom Wirt ersparten Aufwendungen.

5a. Der Gastwirt ist gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig zu vermieten.

5b. Bis zur anderweitigen Vermietung hat der Gast den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.

Mögliche Mängel

Um Mängel geltend machen zu können, greift das allgemeine Mietrecht. Solche Mängel können bei einem Beherberungsvertrag beispielsweise sein:

  • falsche Angaben im Prospekt
  • eine Ausstattung, die nicht der Zimmerkategorie entspricht
  • Parkplatzmängel
  • Ungeziefer
  • eine Zimmergröße von weniger als 8 Quadratmeter beim Einzel- und weniger als 12 Quadratmeter bei Doppelzimmer, sofern es weder Flur noch Bad gibt

Ersparte Aufwendungen

Den Rechten und Pflichten nach ist der Gast dazu aufgefordert, dem Hotelbesitzer einen vereinbarten oder auch betriebsüblichen Betrag zu zahlen, falls er die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Von diesem Betrag werden die vom Gastgeber erstparten Aufwendungen abgezogen.

Diese betragen nach der ständigen Rechtsprechung

1. bei Übernachtung mit Vollpension 40 Prozent des vollen Preises

2. bei Übernachtung mit Halbpension 30 Prozent des vollen Preises

3. bei Übernachtung mit Frühstück 20 Prozent des vollen Preises

4. bei reiner Übernachtung (bei Ferienwohnungen oder -häusern) 0 bis 10 Prozent des vollen Preises.

Ersatzperson

Lässt sich das Reiserecht auf die Buchung des Hotels anwenden, ist es möglich, dass der Gast zu Beginn der Reise verlangt, dass eine andere Person statt ihm in die Pflichten und Rechte des Vertrags eintritt. Seitens des Gastgebers ist ein Widersprechen möglich, soforn die besonderen Reiseerfordernisse nicht erfüllt werden oder der Reiseantritt beispielsweise einer behördlichen Anordnung oder aber gesetzlichen Vorschriften entgegensteht.