12. August 2011
Wer liest schon gerne schlechtes über sich? Vor allem, wenn das Geschriebene möglicherweise negative Auswirkungen auf das Geschäft hat. Daher entschied sich eine Berliner Hostelbesitzerin gegen einen abschätzigen Kommentar auf einem Internetportal zu klagen.
Bettwanzen wollen die Gäste in dem Hostel gefunden haben. So beschwerten sie sich im Internet. Dies wollte die Betreiberin der Unterkunft per einstweiliger Verfügung verbieten lassen. Zudem wollte sie mögliche künftige negative Äußerungen untersagen.
Das Berliner Kammergericht lehnte das Ansinnen der Hostelbesitzerin in zweiter Instanz ab (Az 5 U 193/10). Das Internetportal könne nicht gezwungen werden, nachzuforschen, ob Bewertungen und Kommentare korrekt seien. Voraussetzung sei, dass die Nutzer in den Geschäftsbedingungen verpflichtet würden, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Anmerkungen zu machen.
Negative Einzelstimmen könne jeder Internetnutzer richtig einordnen, urteilten die Richter. Es sei auch jedem zuzumuten, Ausreißer zutreffend einzuschätzen. Die Betreiber des Portals bräuchten auch keine Meinung des kritisierten Unternehmens einzuholen, erklärte das Kammergericht.
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