Keine Entschädigung trotz Verspätung - Airline muss kein Ersatzflugzeug stellen

Von Dörte Rösler
16. Juni 2014

Fluggesellschaften müssen nicht alles tun, um Verspätungen zu vermeiden. Im Falle von außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter, Streik oder Radarausfall haben Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Auch eine Ersatzmaschine muss die Airline nicht stellen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Im verhandelten Fall hatten zwei Fluggäste wegen mehr als dreistündiger Verspätung ihres Flugs auf die Balearen geklagt. Sie forderten 500 Euro Entschädigung pro Person und argumentierten, der Veranstalter TUIFly hätte eine Ersatzmaschine bereitstellen müssen.

Der Zivilsenat des BGH sah das anders: TUIFly habe sich bemüht, eine Ersatzmaschine zu finden, dies sei jedoch nicht gelungen. Damit habe die Airline genug Bemühen gezeigt. Da sie die Verspätung nicht selbst zu verschulden hat, muss die Fluggesellschaft auch nicht zahlen.

Liegt das Problem bei der Airline, können Passagiere bisher nach drei Stunden Wartezeit eine Entschädigung verlangen. Diese Frist soll nach den Plänen der EU-Kommission jedoch auf fünf Stunden erweitert werden. Das Europaparlament lehnt eine Verschlechterung der Ansprüche von Fluggästen dagegen ab.