Ärgernis für Bordellbesitzer - Keine Sondervergünstigungen bei der Steuer

Von Marion Selzer
4. Juli 2012

Wie das Finanzgericht Düsseldorf nun entschieden hat, werden Bordellbesitzer bei der Umsatzsteuer nicht mit Hotelbetreibern gleichgestellt. Denn im Hotelgewerbe gelten vergünstigte Bedingungen für die Zahlung der Umsatzsteuer. Anders als die herkömmlichen 19 Prozent muss man auf die erzielten Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern nur sieben Prozent Umsatzsteuer zahlen.

Da in einem Bordell aber nicht geschlafen und geruht wird, sondern sexuelle Dienstleistungen ausgetauscht werden, kann diese Vergünstigung hier nicht zum Zuge kommen, so die Richter. Bordellbetreiber müssen daher die volle Umsatzsteuer zahlen.