Gewerbe oder zum Vergnügen?

Von Marion Selzer
28. März 2012

Wie die Richter vom Verwaltungsgerichtshof aus Baden-Württemberg nun entschieden haben, handelt es sich bei einem Bordell nicht um eine Stätte der Vergnügungen, sondern um einen Gewerbebetrieb. Es ging um einen Mann, der gegen ein in seiner Nachbarschaft stehendes Bordell rechtlich vorging, weil er der Meinung war, dass eine Vergnügungsstätte nichts in einem Gewerbegebiet zu suchen habe.

Die Richter wiesen die Klage ab. Denn die Prostituierten wohnten nicht in dem Gebäude, es handelte sich daher um ein ordnungsgemäßes Gewerbe. Von einer Vergnügungsstätte könne hier nicht die Rede sein, da darunter Aktivitäten zu Freizeitgestaltung fallen wie das in Bars, Discos oder Spielhallen der Fall sei.