Rauchervereine in Kneipen dürfen Rauchverbot nicht umgehen

Rauchverbot für Vereine in Gaststätten kein Verstoß gegen Vereinigungsfreiheit

Von Ingo Krüger
27. Oktober 2014

Das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten gilt auch für sogenannte Rauchervereine, sofern die Wirtschaft öffentlich zugänglich ist. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az.: 1 BvR 3017/11). Die Vereinigungsfreiheit sei davon nicht beeinträchtigt, urteilten die Richter.

Im konkreten Fall hatte die Betreiberin einer Bar in München 2008 einen Verein gegründet, der sich laut Satzung der "Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur in Bayern" zum Ziel gesetzt hatte. Dies sollte beim geselligen Beisammensein in der Wirtschaft verwirklicht werden. Dazu zählte auch das Rauchen arabischer Wasserpfeifen (Shishas) und von Zigaretten.

Verein hat nicht mehr Grundrechte als einzelner Bürger

Rund 37.000 Personen meldeten sich bei dem Verein an. Sie zahlten einen Jahresbeitrag von einem Euro und erhielten dafür einen Mitgliedsausweis, der den Zugang zur Bar ermöglichte. Das Mindestalter lag bei 20 Jahren.

Die bayerischen Behörden verhängten aufgrund eines Verstoßes gegen das gesetzliche Rauchverbot in öffentlichen Räumen eine Geldbuße in Höhe von 750 Euro. Der Verein sah dadurch sein Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit verletzt und legte Klage gegen die Strafe ein.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde der Barbetreiberin nun wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung an. Es sei kein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit festzustellen. Das Rauchverbot gefährde weder die Gründung noch den Fortbestand des Vereins. Zudem besitze ein Verein keine weiteren Grundrechte als ein einzelner Bürger.