23. November 2009
Bei einer Scheidung werden die Besitzverhältnisse der Eheleute getrennt und wieder neu sortiert. Das ist für die Betroffenen meist sehr nervenaufreibend und mit vielen Streitereien und emotionalen Tiefschlägen verbunden. Sehr häufig werden dabei Gegenstände zum Streitfall, deren materieller Wert tatsächlich nicht einmal besonders hoch ist oder insgesamt nicht ins Gewicht fällt. Doch gerade die emotionalen Aspekte sind bei einer Scheidung ja die gravierendsten. Auch hier hat der Gesetzgeber deshalb Regeln erlassen, die die Besitzverhältnisse der Eheleute analysieren, definieren und neu sortieren.
Der Besitz der Eheleute wird vor dem Gesetz als so genannter Güterstand bezeichnet. Verschiedene Gesetze regeln diesen Güterstand, dem nicht nur materielle Besitztümer wie Möbel, Wertgegenstände und persönliche Dinge zugerechnet werden, sondern auch Immobilien- und Aktienbesitz sowie andere Anlagewerte und Bargeld. Bei der Heirat auf dem Standesamt unterzeichnen die Brautleute den gesetzlich vorgegebenen Ehevertrag. Dieser sieht den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Eheleute Eigentümer desjenigen Besitzes, den Sie bereits vor der Eheschließung erworben haben. Eine Immobilie bleibt zum Beispiel im Besitz desjenigen Ehepartners, der sie erworben hat. Gewinnt die Immobilie jedoch im Zeitraum der Ehe an Wert, so wird dieser Wert als Zugewinn bezeichnet und damit auf beide Eheleute verteilt. Auch ein Sparbuch, das einer der Ehepartner in der Ehe anlegt, das aber nur auf seinen Namen lautet, wird dem Zugewinn hinzu gerechnet. Bei einer Scheidung werden nun alle Besitztümer aus dem Zugewinn halbiert, und auf beide Ehepartner verteilt.
Ein weiterer Güterstand, der jedoch mit einem privaten Ehevertrag vereinbart werden muss, ist der der Gütertrennung. Hierbei werden beide Ehepartner in völliger wirtschaftlicher Unanbhängigkeit voneinander bewertet. Es gibt keine Zugewinngemeinschaft, sondern jeder Ehepartner ist und bleibt Besitzer der Güter und des Vermögens, das auf seinen Namen eingetragen ist. Gemeinsame Anschaffungen werden geteilt, sofern keine Rechnungen vorliegen, die einen der Ehepartner als Käufer oder Besitzer ausweisen.
Relativ selten dagegen ist der Güterstand der Gütergemeinschaft. Hierbei verschmelzen beide Partner mit der Heirat ihre kompletten Besitztümer. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn beide Partner bei der Eheschließung gleich vermögend sind. Kommt es in einer Gütergemeinschaft zur Scheidung, so werden die kompletten materiellen und nicht materiellen Besitztümer zu gleichen Teilen aufgeteilt.
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