23. November 2009
Bei einer Scheidung sind viele Dinge zu berücksichtigen. Meistens fällt es den Betroffenen schwer, neben allen emotionalen Schwierigkeiten, Verletzungen und Enttäuschungen noch den Überblick zu behalten und die Dinge, die geregelt werden müssen, sachlich und korrekt zu behandeln. Deshalb ist die Scheidung in Deutschland - wie so vieles andere - rechtlich geregelt. Ein Gesetzesrahmen steht zur Verfügung und ist einzuhalten, der sich mit vielen Belangen rund um die Scheidung befasst. So auch um den Unterhalt und die Versorgung der Kinder.
Mit der Eheschließung auf dem Standesamt haben beide Partner den rechtlich vorgegebenen Ehevertrag unterzeichnet. Selbst wenn zusätzlich beim Notar noch ein rechtsgültiger privater Ehevertrag geschlossen wurde, so wird dieser sich in Bezug auf das Wohl der Kinder nicht wesentlich vom gesetzlich vorgegebenen Ehevertrag unterscheiden, da das Kindeswohl prinzipiell immer die oberste Priorität hat.
Laut der gesetzlichen Regelung teilen sich die beiden Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder zu je 50 Prozent. Abweichungen von dieser Regelung sind dann möglich, wenn einer der Partner die Kinder erwiesenermaßen nicht ausreichend versorgen kann, zum Beispiel bei Drogenabhängigkeit oder starken psychischen Problemen. Bei einer Scheidung verbleiben die Kinder in den meisten Fällen bei der Mutter, wenn sie dort gut versorgt werden. Erst ab einem Alter von 14 Jahren können die Kinder selbst entscheiden, bei welchem Elternteil sie bleiben möchten.
Für die materielle Absicherung der Kinder gilt eine Unterhaltspflicht. Beide Elternteile müssen entsprechend ihrer Möglichkeiten für den wirtschaftlichen Unterhalt der Kinder aufkommen. Ist ein Elternteil bislang nicht berufstätig, so kann ihm nach der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen zugemutet werden, wieder teilweise oder ganz erwerbstätig zu werden. Diese Regelungen variieren jedoch nach Bundesländern und die Gesetzgebung ist in diesen Punkten einem ständigen Wandel unterworfen. Deshalb sollte in Einzelfällen ein Anwalt hinzugezogen werden, der sich mit der anwendbaren Rechtslage aktuell auskennt.
Minderjährige Kinder müssen im Scheidungsfall auf eine Weise abgesichert sein, dass sich ihre Lebensumstände nicht zum Schlechten verändern. Der Unterhalt, den Sie vom getrennt lebenden Elternteil erhalten, wird daher rechnerisch von dem Unterhalt gesondert betrachtet, den der versorgende Elternteil vom getrennt lebenden Elternteil erhält. Die Höhe des Unterhalts unterliegt jedoch auch der Zumutbarkeitsklausel, so dass dem getrennt lebenden Elternteil ebenfalls noch ein Restbehalt zur Verfügung steht, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Hier ist Platz für Ihre Meinung zu diesem Artikel.
Lesermeinung schreiben |
08.05.11 | |
![]() | SCHEIDUNG |
![]() | SCHEIDUNG |
23.08.10 | |
![]() | SCHEIDUNG |
21.08.10 | |
![]() | SCHEIDUNG |
17.08.10 | |
![]() | SCHEIDUNG |
Stellen Sie eine Frage oder lesen Sie mehr im Scheidung Forum


Alles zu Umgang und Unterhalt Dieser Rechtsberater speziell für Männer informiert umfassend und verständlich übe...