4. November 2009
Mit der Eheschließung auf dem Standesamt unterzeichnen beide Partner den gesetzlichen Ehevertrag. Er regelt die unterschiedlichsten Themen, die für die Eheschließung von Belang sind. So regelt er zum Beispiel das Namensrecht, das Sorgerecht und die wirtschaftliche Faktoren und enthält auch Passagen für den Scheidungsfall. Darüber hinaus haben Paare die Möglichkeit, einen eigenen Ehevertrag nach ihren Vorstellungen zu schließen, der weitergehende Regelungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten enthält.
Der gesetzlich vorgegebene Ehevertrag behandelt unter anderem auch das Scheidungsrecht. In Deutschland ist es wie folgt geregelt: Im Deutschen Recht gilt die Ehe als lebenslange Institution, die dem Schutz durch das Grundgesetz unterliegt. Sie kann nur durch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet werden. Dazu ist ein richterliches Urteil erforderlich. Das Gesetz betrachtet dabei nur die standesamtlich vor dem Gesetzgeber geschlossene Ehe. Die kirchliche Eheschließung unterliegt nicht richterlichen Befugnissen.
Eine Ehe kann dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Per Definition gilt die Ehe dann als gescheitert, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und ihre Wiederherstellung auch nicht mehr zu erwarten ist. Dies ist auch dann möglich, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Für die Zeit der Trennung kann bereits eine Änderung der Steuerklasse getätigt werden, durch diese der Beginn der Trennung dann auch zusätzlich dokumentiert wird.
Nach der Trennung ist das Trennungsjahr einzuhalten. Ist dieses abgelaufen, und sind beide Partner mit der Scheidung einverstanden, dann können sie geschieden werden. In diesem Fall spricht man von einer einverständlichen Scheidung. Ist einer der beiden Partner nicht zur Scheidung bereit, so kann diese erst nach 3 Trennungsjahren vollzogen werden, dann aber auch gegen den Willen des nicht einverstandenen Partners.
Im Falle einer so genannten unzumutbaren Härte kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Eine solch unzumutbare Härte liegt dann vor, wenn aufgrund des Verhaltens des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner eine Fortführung der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Misshandlungen geschehen oder der andere Partner eine dritte Person in die eheliche Gemeinschaft mit aufnehmen will. In Fällen der unzumutbaren Härte wird häufig auch das Kindeswohl in Betracht gezogen. Ist es gefährdet, so kann die Ehe schneller geschieden werden.
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