22. Oktober 2009
Das gesetzlich verbürgte Eherecht regelt auch die Vermögensverhältnisse und die haushaltlichen Belange der Ehepartner. Dabei definiert "Haushalt" jedoch den rein wirtschaftlichen Aspekt des gemeinsamen Vermögens, des Budgets und des Gesamteinkommens. Mit der Regelung der Hausarbeiten hat der Begriff in diesem Zusammenhang nichts zu tun. In Deutschland gelten folgende Regelungen:
Im Jahr 1957 wurde das Deutsche Eherecht grundlegend reformiert. Seither gilt das Gleichberechtigungsgesetz, das die unterschiedlichen Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft kennt und voneinander abgrenzt. Wird kein anders lautender, rechtsgültiger Ehevertrag zwischen den Partnern geschlossen, so gilt nach Deutschem Eherecht automatisch die Zugewinngemeinschaft als der gesetzlich vorgegebene Güterstand.
Die Zugewinngemeinschaft wird wie folgt definiert: Alle im Laufe der Ehe erworbenen Vermögenswerte und Gegenstände gehören dem Partner, der sie direkt erworben hat. Die Vermögen beider Eheleute bleiben also während des Bestands der Ehe streng voneinander getrennt. Damit bildet die Zugewinngemeinschaft einen Sonderfall der Gütertrennung. Jeder Ehepartner bleibt rechtlich der alleinige Besitzer der Dinge und materiellen Werte, die er selbst erworben hat. Auch die Verwaltung seines Vermögens entscheidet und tätigt jeder Ehepartner selbst. Erst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Scheidung beendet wird, findet der so genannte Zugewinnausgleich statt, bei dem die jeweiligen Vermögen neu aufgeteilt werden.
Bei der Gütertrennung dagegen werden die Vermögen der beiden Ehepartner streng voneinander getrennt. Im Falle einer Ehescheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Auch nach der Scheidung bleibt jeder Ehepartner alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Dies bezieht sich sowohl auf das Vermögen, das vor der Eheschließung erworben wurde, als auch auf das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde.
Die Gütergemeinschaft ist ein Güterstand mit verschiedenen Unterformen, die sich auf die Art der Beendigung der Ehe (Tod, Scheidung, Trennung) beziehen. Bei der Gütergemeinschaft erhalten beide Partner genau gleichen Anteil an allen vorhandenen wirtschaftlichen und materiellen Gütern, auch denen, die vor der Eheschhließung vom einzelnen Partner erworben wurden.
Stammen Ehegatten, die in Deutschland heiraten und leben, beide aus Drittländern, so gelten für sie die Regelungen zum Ehegüterrecht, die in ihrem Ursprungsland angewendet werden. Stammen die Ehegatten aus unterschiedlichen Staaten, so wird das Recht des Staates angewendet, in dem sie sich normalerweise aufhalten. Andere Varianten sind nach individueller Lage möglich.
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