22. Oktober 2009
Wenn Sie auf dem Standesamt Ihre Ehe schließen - was Sie in Deutschland müssen, damit sie gültig ist - unterzeichnen Sie dort einen rechtsgültigen Vertrag. Wozu dieser Sie verpflichtet, und zu welchen Rechten er Ihnen verhilft, dazu lesen Sie hier mehr:
Sie schließen Ihre Ehe prinzipiell auf Lebenszeit, das heißt, Ihr Vertrag unterliegt keiner eigenen Laufzeit. Wenn Sie geschieden werden möchten, ist dafür nicht mehr das Verschulden eines Ehepartners maßgeblich, sondern die Scheidung kann auf Ihren Wunsch hin erfolgen, sobald das Trennungsjahr vollzogen ist und beide Partner zustimmen. Andernfalls kann die Trennungszeit 3 Jahre betragen.
Im Rahmen gewisser rechtlicher Vorgaben kann zusätzlich zu dem auf dem Standesamt unterzeichneten Vertrag noch ein spezieller Ehevertrag geschlossen werden. Dieser Vertrag muss notariell beglaubigt sein und ist in einer Ehe nicht Pflicht.
Im Unterschied zu früheren Regelungen gilt Ehebruch nicht mehr als Straftatbestand. Das heißt, durch das Unterzeichnen Ihres Ehevertrags können Sie aus rein rechtlicher Sicht nicht mehr zu ehelicher Treue gezwungen werden.
Ferner gilt im Umkehrschluss in der Ehe aber auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beider Partner. Damit willigen Sie mit der Eheschließung nicht mehr prinzipiell in die geschlechtliche Vereinigung ein. Ebenso gehört es nicht zu Ihren Pflichten, dem Partner dann sexuell zur Verfügung zu stehen, wenn er oder sie dies wünscht.
Das Eherecht regelt nicht das Rechtsverhältnis der Nachkommen. Das heißt, Ihre Nachkommen haben dieselben Rechte, unabhängig davon, ob Sie verheiratet sind oder nicht. Auch nichteheliche Väter haben Rechte und Pflichten, die mehr oder wenigen mit denen geschiedener Väter überein stimmen, sich aber in Teilen von denen verheirateter Väter unterscheiden.
Dem Eherecht unterliegen ökonomische Vorteile verheirateter Paare wie das Ehegattensplitting, die Einkommensteuer, eine kostenfreie Mitversicherung des Partners in der Krankenversicherung und vieles mehr. Auch das Erbrecht und die Hinterbliebenenrente sind im Ehevertrag geregelt.
Gesetzlich geregelt sind aber auch die Pflichten von Eheleuten untereinander und gegenüber dem Staat. So ist ein ausreichend gut verdienender Ehepartner zum Beispiel bis zu einem zumutbaren Grad dazu verpflichtet, seinen Ehepartner finanziell zu unterstützen, wenn dieser seine Arbeit verliert oder in finanzielle Not gerät. Hier kann nicht mehr - wie bei allein stehenden Personen - automatisch der Staat zur Unterstützung des Bedürftigen heran gezogen werden. Als Berechnungsgrundlage dient hier immer das gemeinsame Budget der Eheleute.
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