Schulen und Universitäten dürfen nur Teile eines Buches digital zur Verfügung stellen

Von Petra Schlagenhauf
9. Dezember 2013

An vielen Universitäten und Schulen stellen die Lehrkräfte Auszüge aus urheberrechtlich geschützter Fachliteratur zum Lernen des Lehrstoffs auf elektronischen Plattformen zur Verfügung.

Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch entschieden, dass maximal 12 Prozent der Werke beziehungsweise nicht mehr als 100 Seiten der Bücher auf diese Weise genutzt werden dürfen, ohne dass gegen das Urhebergesetz verstoßen wird. Liegt von den Verlagen eine entsprechende Lizenz für die Nutzung in elektronischer Form vor, dann entfällt auch diese Ausnahmeregelung.

Fernuni Hagen zu Entschädigung verurteilt

Im vorliegenden Fall klagte der Alfred Kröner Verlag gegen die Fernuniversität Hagen, die rund 4.000 Studenten Auszüge aus dem Werk "Meilensteine der Psychologie" auf ihrer elektronischen Plattform in PDF-Form zur Verfügung stellte. Insgesamt umfassten die Dateien 91 Seiten des Buches. Da das Werk insgesamt 528 Seiten beinhaltet, gab die Fernuni Hagen 28 Seiten des Fachbuches unberechtigt heraus und verstieß hiermit gegen das Urheberrecht des Verlages.

Der BGH entschied zugunsten des Klägers, woraufhin die Universität nun eine Entschädigung für die unerlaubte Nutzung zahlen muss.