Wenn Halloween-Streiche aus dem Ruder laufen - Rechtstipps für Eltern

Von Dörte Rösler
4. November 2013

Für Kinder ist Halloween ein gruselig-süßer Spaß. Eltern oder Hausbesitzern kann der Brauch allerdings noch sauer aufstoßen: Wenn die kleinen Geister im Überschwang fremdes Eigentum beschädigen, wird es teuer. Wie ist die Rechtslage?

kleine Scherze sind erlaubt

Zahnpasta unter der Türklinke, mit Klopapier verzierte Zäune, Rasierschaum auf den Treppenstufen - gegen solche Scherze ist rechtlich nichts einzuwenden. Auch ein Eierwurf gegen die Fensterscheibe gilt nicht als Sachbeschädigung - es sei denn, das Glas zerbricht. Dann haften Eltern für ihre Sprösslinge, ebenso wie bei zerkratzten Autos oder zugeklebten Schlössern.

Auf das Kindesalter kommt es an - Haftpflichversicherungen zahlen aber nicht

Bei der Beurteilung vor Gericht spielt außerdem das Alter der kleinen Grusel-Fans eine Rolle. Kinder unter sieben Jahren sind generell nicht deliktfähig. Dass sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, ist aber kein Freibrief für Missetaten. Im Schadensfall müssen Eltern sich wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verantworten.

Auch die Haftpflicht zahlt in aller Regel nicht. Bei Vorschulkindern sollte daher immer ein Erziehungsberechtigter die Süßigkeitenjagd begleiten. Teenager ab 14 Jahren müssen unter Umständen Sozialstunden ableisten. Insbesondere, wenn sie die Forderung nach Süßem oder Saurem mit zu viel Nachdruck vorbringen. Die Drohung, den Briefkasten mit Böllern in die Luft zu sprengen oder Sekundenkleber ins Autoschloss zu schmieren, erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Dann geht es vor das Jugendgericht.