Bei verhaltensgestörten Tieren darf der Verkäufer nachbessern

Von Marion Selzer
5. Dezember 2011

Für den Handel mit Tieren gelten in Deutschland die gleichen Gesetzmäßigkeiten wie beim Warenverkehr. Dennoch war bislang unklar, wie der Fall zu regeln ist, wenn sich nach einem Tierkauf herausstellt, dass das Tier unter Verhaltensauffälligkeiten leidet.

Diesen Fall hat das Landgericht Magdeburg nun entschieden. Auch hier sei die Sachlage wie bei anderen Warengeschäften. Komme es nach dem Kauf zur Feststellung eines Mangels dürfe der Käufer nicht einfach sein Geld zurückverlangen, sondern auch hier muss dem Verkäufer die Chance auf "Nachbesserung" eingeräumt werden.

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, dem nach dem Kauf eines Ponys starke Verhaltensauffälligkeiten bei diesem auffielen. Aus diesem Grund wollte der Käufer sein Geld zurück und den Kaufvertrag annullieren. Der Verkäufer allerdings beharrte auf sein Recht, den Vertrag "nachzuerfüllen". Daniela Grünblatt-Sommerfeld, Rechtsanwältin und Mitglied bei der Deutschen Anwaltshotline, erklärt, dass der Verkäufer einer mangelhaften Ware stets das Recht auf Nacherfüllung habe, bevor er der Aufhebung des Vertrages zustimmen müsse. Das heißt, entweder müsse er den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzlieferung leisten. Für den Fall mit dem Pony heißt das, dass der Verkäufer nun die Gelegenheit hat, die Auffälligkeiten des Ponys zu heilen oder aber dem Käufer ein anderes, gesundes Tier zu besorgen. Dagegen braucht er sich nicht auf die Annullierung des Vertrags einzulassen.