Privates Smartphone auch im Beruf verwenden - Worauf Arbeitnehmer achten müssen

Von Ingo Krüger
16. April 2014

Arbeitgeber müssen Computer und Smartphones, die ihre Angestellten für die Arbeit nutzen sollen, zur Verfügung stellen. Dienstliche Gespräche oder Nachrichten müssen Beschäftigte nicht von ihren privaten Geräten aus führen oder bearbeiten. Einzige Ausnahme sind nicht vorhersehbare Notfälle, in denen ein von der Firma gestelltes Telefon nicht zur Hand ist, ein dienstliches Gespräch aber unbedingt geführt werden muss. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der Verbindungskosten.

Als weiterer Sonderfall gilt es, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vertragliche Einigung besteht, dass der Beschäftigte sein eigenes Smartphone oder Notebook für die Arbeit verwendet. Dann ist Vorsicht geboten, denn manche Apps besitzen weitgehende Rechte und können auf zahlreiche Daten auf dem Gerät zurückgreifen, etwa auf das Adressbuch. Möglicherweise entsprechen sie auch nicht den Datenschutz- oder Sicherheitsanforderungen des Unternehmens.

Um Missverständnisse auszuschließen, sollten daher zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer klare Regeln und Vereinbarungen gelten.