Kein generelles Recht auf Umtausch - worauf Verbraucher achten sollten

Von Dörte Rösler
2. Januar 2014

Weihnachten ist vorbei, und die Rückgabe-Welle rollt. Wer unter dem Tannenbaum die falschen Geschenke vorgefunden hat, kann diese aber nicht automatisch zurückgeben. Ein Umtauschrecht gibt es nur für defekte Ware. Dinge, die lediglich am Geschmack des Beschenkten vorbeigehen, muss der Händler nicht annehmen. Die meisten Geschäfte sind jedoch kulant.

Online-Shops und Versandhäuser

Besondere Regeln gelten außerdem für Online-Shops und Versandhäuser. Da der Kunde seine Ware bei der Fernbestellung nicht vorab prüfen kann, hat er ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist kann er es zurücksenden. Die Kosten übernimmt in aller Regel der Händler. Beträgt die Rechnungssumme weniger als 40 Euro, darf er das Porto jedoch vom Kunden verlangen.

Wie beim stationären Handel sollten Internet-Kunden eine Quittung vorweisen können. Bei Lastschriftzahlungen oder Überweisungen reicht eine Kopie des Kontoauszuges. Am unkompliziertesten klappt die Retoure, wenn auch das Preisetikett noch an der Ware hängt.

Längere Umtauschfrist bei Mängeln

Mangelhafte oder defekte Artikel müssen Händler noch nach zwei Jahren zurücknehmen. Bis zu sechs Monate nach dem Kauf trägt der Kunde keine Beweislast für den Mangel. Ist diese Frist überschritten, sollte er nachweisen können, dass der Schaden bereits beim Kauf bestanden hat. Tipp: Reklamationen möglichst frühzeitig per Brief oder Mail bekanntgeben.