Dampf statt Rauch: Gericht erlaubt E-Zigaretten in NRW-Gaststätten

Nichtraucherschutzgesetz nur auf Tabakwaren anwendbar, bei denen ein Verbrennungsvorgang stattfindet

Von Ingo Krüger
5. November 2014

Wer dampft, raucht nicht. Deshalb ist der Gebrauch von E-Zigaretten in Gaststätten erlaubt - zumindest in Nordrhein-Westfalen. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden (Az.: 4 A 775/14). Daher gilt das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) des Bundeslandes nicht für elektrische Zigaretten.

Gesetz nur auf Tabakwaren anwendbar

Nichtraucher müssen vor dem Einatmen von Zigarettenrauch geschützt werden. Nach Ansicht der Richter ist das Gesetz jedoch nur auf Tabakwaren anwendbar, bei denen ein Verbrennungsvorgang stattfinde.

Das Verdampfen von Flüssigkeit, wie bei einer E-Zigarette, zähle nicht dazu, da es dabei zu keinem Verbrennungsvorgang komme. Es sei unerheblich, so das OVG, ob die Flüssigkeit Nikotin beinhalte. Zudem müsste erst noch geklärt werden, ob der Dampf einer E-Zigarette schädlich sei.

Gesundheitliche Risiken

Die gesundheitlichen Risiken des Konsums von elektrischen Zigaretten werden kontrovers diskutiert. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hält Gefahren für Dritte für möglich.

Neuseeländische Forscher kamen in einer Studie dagegen zu dem Ergebnis, dass der ausgeatmete Dampf eines E-Zigarettenkonsumenten nicht schädlich für Dritte ist, da er nahezu kein Nikotin und keinerlei Verbrennungsprodukte enthalte.