BGH-Urteil: Mobilfunkmast nur bei Zustimmung aller Eigentümer erlaubt

Von Dörte Rösler
29. Januar 2014

Ein Mobilfunksender auf dem Dach ist eine attraktive Einnahmequelle. Soll der Sendemast auf dem Haus einer Wohneigentumsanlage errichtet werden, müssen jedoch alle Mitglieder zustimmen. Mit einem entsprechenden Urteil stärkte der Bundesgerichtshof die Rechte des Einzelnen gegenüber seinen Nachbarn.

Der Fall

Im konkreten Fall wollte eine Eigentümergemeinschaft eine Mobilfunkanlage auf dem Dach installieren lassen. In der Versammlung kam es auch zu einem Mehrheitsbeschluss - eine überstimmte Miteigentümerin klagte jedoch. Sie argumentierte, dass ein Mobilfunkmast eine bauliche Veränderung darstellt, der sämtliche Eigentümer zustimmen müssten.

Bauliche Veränderung

In letzter Instanz gab nun auch der BGH der Klägerin Recht: Zwar sei es wissenschaftlich nicht erweisen, dass von Mobilfunkanlagen eine Gefahr ausgehe - aber allein die Sorge vor Risiken könne den Wert einer Eigentumswohnung mindern. Insofern stellt das Anbringen eines Sendemastes eine Beeinträchtigung dar, die der einzelne Eigentümer nicht hinnehmen muss. Bevor der Mast aufs Dach darf, müssen alle Wohnungseigentümer grünes Licht gegeben haben.