Gassigehen und Katze füttern - Tiersitter lässt sich von der Steuer absetzen

Dürfen Aufwendungen für Haustiere zukünftig steuerlich begünstigt werden?

Von Dörte Rösler
18. Februar 2015

Ein Tier bedeutet Verantwortung. Wenn Frauchen oder Herrchen unterwegs sind, muss sich jemand anders um Hund und Katze kümmern. Oft ist das ein Tiersitter.

Gegen Bezahlung reinigt er das Katzenklo oder geht mit Bello Gassi. Die Kosten galten bislang als Privatausgabe. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf können Halter das Honorar aber von der Steuer absetzen.

Honorare für Pflege und Betreuung

Im verhandelten Fall hatten Tierhalter für die Urlaubsbetreuung ihrer Katze 300 Euro ausgegeben. Diese Kosten wollten sie in der Steuererklärung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen. Die Finanzbeamten wiesen die Forderung jedoch zurück, weil Aufwendungen für Haustiere laut einer Anweisung des Finanzministeriums nicht steuerlich begünstigt werden dürfen.

Die nächsthöhere Instanz sah den Fall anders. Katzen sind demnach dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Honorare für Pflege und Betreuung seien deshalb haushaltsnahe Dienstleistungen. 20 Prozent der Kosten dürfen von der Steuer abgezogen werden, maximal 4000 Euro im Jahr werden anerkannt.

Abschließendes Urteil erwartet

Ein abschließendes Urteil liegt allerdings noch nicht vor. Da die Entscheidung für alle Tierhalter bedeutsam ist, haben die Düsseldorfer Richter eine Revision zugelassen. Nächste Instanz ist der Bundesfinanzhof.