Keine Überwachung der Familie wegen Filesharing von Sexfilm - Abmahnung nicht rechtens

Die Überwachung der Familie fällt nicht in den Aufgabenbereich des Inhabers des gemeinsamen Internetanschlusses

Von Ingo Krüger
22. Oktober 2014

Nutzen mehrere Personen einen Internetanschluss haftet der Inhaber nicht für illegales Filesharing. Das hat jetzt das Amtsgericht Bielefeld entschieden (Az.: 42 C 45/14). Die Richter urteilten, dass es für den Angeklagten nicht zumutbar sei, seine Familie zu überwachen.

Klage für Filesharing

Im vorliegenden Fall war über den Internetanschluss des Angeklagten ein Sexfilm vermutlich per Filesharing verbreitet worden. Der Rechteinhaber mahnte den Mann ab und verlangte 535 Euro Schadensersatz sowie die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 215 Euro.

Dieser bestritt die Tat und weigerte sich zu zahlen. Zum Tatzeitpunkt hatten auch seine Ehefrau und sein Sohn eigenständig Zugriff auf den Anschluss. Auf seinem Laptop und PC ließ sich keine Filesharing-Software nachweisen. Zudem verfügte der WLAN-Anschluss der Familie über eine WPA2-Verschlüsselung.

Familienüberwachung

Das Gericht entschied, dass eine Überwachung der Angehörigen nicht mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 vereinbar sei. Zudem habe der Beklagte andere mögliche Täter genannt und diese mit dem Filesharing konfrontiert. Weitere Ermittlungen müsse er nicht durchführen. Dies sei Aufgabe des Rechteinhabers. Letztlich, so die Richter, habe der Rechteinhaber nicht zweifelsfrei darlegen können, dass der Anschlussinhaber und Abgemahnte die Rechtsverletzung begangen habe.