Kinderpornographie - so ist die Rechtslage

Von Dörte Rösler
17. Februar 2014

In Deutschland ist Kinderpornografie gemäß Paragraf 184b des Strafgesetzbuches strafbar. Das gilt für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz pornografischen Materials. Aber auch eine einschlägige Google-Suche und das Anschauen im Internet können geahndet werden. Es gibt jedoch Grauzonen.

Sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern sind strafbar

Ob Erzählungen oder Comics, Foto oder Film - wenn ein Medium "sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern" zum Gegenstand hat, ist es nach Paragraf 184b verboten. Im Jahr 2008 hat der BGH dabei die Definition von sexuellen Handlungen verschärft. Seitdem ist bereits das Zurschaustellen von kindlichen Genitalien strafbar - etwa beim sogenannten "Posing".

Als Kinder gelten Minderjährige unter 14 Jahren. Für ältere Kinder greift Paragraf 184c, der mildere Strafen vorsieht. Falls Teenager extra kindlich zurechtgemacht werden, können Richter sich aber auch auf den schärferen Paragrafen 184b berufen.

Wann machen Internet-Nutzer sich strafbar?

Das Internet ist mittlerweile zum wichtigsten Medium für den Austausch und Verkauf kinderpornografischer Schriften geworden. Entsprechend streng ahndet die Justiz Online-Aktivitäten. So ist nicht nur das Speichern, Herauf- und Herunterladen verboten, auch die bloße Suche nach Kinderpornographie kann bestraft werden. Wer im Netz zufällig über einschlägiges Material stolpert, sollte also nicht auf eigene Faust weiterforschen, sondern den Fund sofort bei der Polizei melden.

Die Strafen für den Besitz kinderpornografischen Material reichen bis zu zwei Jahren Gefängnis. Wer aktiv Fotos hochlädt, wird mit mindestens drei Monaten und maximal fünf Jahren Haft bestraft. Gewerbsmäßige Händler oder Mitglieder sogenannter Pädo-Boards müssen mit bis zu zehn Jahren Gefängnis rechnen.