"Dogsitter" nur bedingt von der Steuer absetzbar

Von Ingo Krüger
4. Juli 2012

Wer seinen Hund von einem sogenannten "Dogsitter" betreuen lässt und die Kosten von der Steuer absetzen möchte, sollte vor allem eines beachten: Die Tätigkeit muss in den eigenen vier Wänden oder im eigenen Garten stattfinden. Ansonsten gehen Hundebesitzer leer aus. Dies hat jetzt das Finanzgericht Münster entschieden (Az 14 K 2289/11 E).

Geklagt hatte ein Mann, der seinen Hund regelmäßig von einem "Dogsitter" abholen ließ. Der ging mit dem Vierbeiner Gassi und brachte ihn anschließend wieder zurück. Die jährlichen Aufwendungen in Höhe von 2700 Euro für das Jahr 2008 sowie 4700 Euro für 2009 wollte der Hundebesitzer von der Steuer absetzen. Als Grund gab er an, dass das Aufpassen auf den Hund eine haushaltsnahe Dienstleistung gewesen sei.

Die Richter teilten in ihrer Urteilsbegründung mit, dass dies durchaus zutreffend sei. Allerdings hätte die Betreuung für eine steuerliche Absetzbarkeit im Haus oder Garten des Klägers stattfinden müssen.