Wetten auf Regen sind kein Glücksspiel - Gericht erlaubt Werbeaktion eines Möbelhauses

Von Ingo Krüger
18. April 2013

Manchmal mutet das Wetter wie eine Lotterie an. Mal scheint die Sonne, obwohl Regen angesagt wurde, ein anderes Mal setzt ein Wolkenbruch alles unter Wasser, obgleich das schönste Frühlingswetter angekündigt wurde. Doch auf das Wetter zu wetten, ist kein offizielles Glücksspiel. Das hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim entschieden.

Ein Möbelhaus mit Filialen in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen wollte seinen Kunden, die für mindestens 100 Euro bei ihnen eingekauft haben, das Geld erstatten, wenn an einem vorher festgelegten Tag innerhalb einer Stunde eine bestimmte Menge Regen vom Himmel fallen sollte. Das Einrichtungshaus in Baden-Württemberg hatte vorgegeben, dass es drei Wochen nach dem Einkauf zwischen 12 und 13 Uhr am Stuttgarter Flughafen wenigstens drei Milliliter Niederschlag pro Quadratmeter geben musste.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte diese Aktion jedoch, da es sich dabei nach Ansicht der Behörde um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel handele. Diese Entscheidung wollte das Unternehmen jedoch nicht akzeptieren und schlug den Rechtsweg ein. Der VGH in Baden-Württemberg gab ihm in zweiter Instanz recht. Ein Glücksspiel sei per Definition eines, bei dem für eine Gewinnchance Geld gezahlt würde, so die Richter. Doch im vorliegenden Fall zahle der Kunde nur für die Ware, aber nicht für die Teilnahme am Gewinnspiel.

In Bayern läuft noch ein Verfahren in dieser Sache, während die Behörden in Sachsen keine Einwände gegen die Aktion hatten.