25. August 2011
Die Teilnahme an Gewinnspielen ist für manche Menschen ein spannendes Hobby. Dabei sollte man sich jedoch gut mit dem Thema Gewinnspielrecht auskennen.
Nimmt jemand regelmäßig an Gewinnspielen teil, bei denen interessante Preise zu gewinnen sind, ist es ratsam, sich eingehender mit dem Gewinnspielrecht zu beschäftigen, für den Fall, dass es einmal zu Unregelmäßigkeiten oder rechtlichen Problemen kommt. Als besonders wichtig gilt der Paragraph 661a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der sich mit Gewinnzusagen befasst.
Laut § 661a BGB müssen Unternehmer, die Gewinnzusagen an Verbraucher senden oder beim Verbraucher den Eindruck erwecken, dass dieser einen Preis gewonnen hat, diesem den zugesagten Preis auch zukommen lassen. Das heißt, dass jemand, der von einem Unternehmen eine Gewinnzusage erhält, auf die Leistung des Gewinnes bestehen kann. Das Unternehmen muss dann das Gewinnversprechen erfüllen. Durch den Paragraphen sollen die Verbraucher davor bewahrt werden, dass man sie mit Gewinnmitteilungen unseriöser Natur überhäuft. Allerdings ist es nicht ganz einfach, den Paragraphen in einer solchen Situation auch wirksam anzuwenden, was vor allem daran liegt, dass sich die Versender von unseriösen Gewinnmitteilungen nur schwer ermitteln lassen. Oftmals steckt nämlich eine Briefkastenfirma dahinter. Außerdem nutzen die Versender diverse Möglichkeiten, um das Gesetz zu umgehen. So verspricht die Gewinnzusage häufig lediglich die Chance einen Preis zu gewinnen. Der Empfänger muss also in dem Schreiben eindeutig als Gewinner feststehen, bevor § 661a BGB wirksam werden kann. Um andere Gewinnspieler vor unseriösen Anbietern zu warnen, wird empfohlen dubiose Gewinnmitteilungen an die regionalen Verbraucherschutzzentralen weiterzuleiten.
Ein großes Problem bei Gewinnspielen sind Überflutungen mit Spam-Mails oder unerwünschte Telefonanrufe, um Werbung zu machen. Dies geschieht häufig, wenn auf Gewinnspielportalen persönliche Daten wie die E-Mail-Adresse angegeben werden müssen, um zu einem Gewinnspiel zu gelangen. Es ist aber möglich, die lästigen Werbesendungen zu beenden, wenn man die Datennutzung widerruft. Dabei kann man sich auf Paragraph 28, Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes berufen. Darüber hinaus ist es möglich den Werbenden dazu aufzufordern, Auskunft darüber zu geben welche persönlichen Daten gespeichert wurden, welchem Zweck die Speicherung der Daten dient und an wen die Daten weitergegeben wurden. Hat man die Daten nicht selbst zugänglich gemacht, sollte der Werbende auch darüber informieren, wie er an die Daten gelangt ist.
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