Weihnachtsgeschenke: schon beim Kauf an eventuellen Umtausch denken

Von Dörte Rösler
4. Dezember 2013

Eine Krawatte für Opa, ein Tablet-PC für den Sohnemann und Parfum für die Liebste - was tun, wenn die Weihnachtsgeschenke nicht gefallen? Wer Präsente auswählt, sollte schon beim Kauf an einen möglichen Umtausch denken.

Ein generelles Recht darauf hat der Kunde nicht. Ob ein Händler die Ware zurücknimmt, hängt von seiner Kulanz ab. Damit es Geld zurückgibt, muss der Käufer deshalb einiges beachten. Manchmal entscheidet die Art des Geschenks.

Elektroartikel und Technik

Auch der Patenonkel hat ein Tablet geschenkt? Die großen Elektronik-Händler nehmen Ware in aller Regel anstandslos zurück.

Am einfachsten klappt es mit originalverpackten Produkten. Eine Quittung sollte man jedoch vorlegen können. Und falls der Sohn das Tablet kurz ausprobiert hat, sollte sämtliches Zubehör wieder in der Schachtel liegen.

Düfte und Kosmetik

Parfüm steht laut GfK-Umfrage ganz oben auf der Liste der beliebtesten Präsente. Aber nicht jeder Duft gefällt. Eine verschlossene Verpackung lässt sich problemlos zurückgeben. Wenn sich die Abneigung erst nach dem Aufsprühen entwickelt, ist es jedoch zu spät.

Gutscheine

Der Gutschein ist beliebt. Gegen Geld lässt er sich aber nicht eintauschen. Wer zunächst Ware dafür einlöst und diese dann zurückgibt, hat ebenfalls keinen Anspruch auf Barauszahlung. Es gibt wieder nur einen Gutschein.

Tiere

Tiere zu verschenken ist heikel. Der Händler muss sie nicht zurücknehmen. Um Enttäuschungen zu vermeiden, können Eltern aber im Laden fragen, ob es möglich ist, das Tier zunächst auf Probe mitzunehmen.