Auch bei privaten Überwachungskameras gilt der EU-Datenschutz

Wer den Gehsteig oder Strassen mit der Überwachungskamera filmt, verstößt gegen den EU-Datenschutz

Von Ingo Krüger
12. Dezember 2014

Wer aus Angst vor Einbrechern sein Grundstück mit privaten Überwachungskameras absichert, muss dabei den EU-Datenschutz berücksichtigen. Ausnahmen sind nicht möglich. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Sobald öffentlicher Raum wie etwa der Bürgersteig oder die Straße gefilmt werden, sei dies nicht mehr länger nur eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, urteilten jetzt die Luxemburger Richter. In diesen Fällen würden strikte Vorschriften gelten. Die europäische Datenschutzrichtlinie besagt, dass Personen nicht ohne Zustimmung oder auch nur Kenntnis gefilmt werden dürfen.

Der konkrete Fall

Im entschiedenen Fall hatte ein Mann in Tschechien Überwachungskameras auf seinem Grundstück montiert, um Steinewerfer zu überführen. Dies gelang ihm auch. Bei der nächsten Attacke erfasste er damit tatsächlich zwei Verdächtige, die dem Video zufolge mit einer Schleuder eine Fensterscheibe zerschossen.

Einer der Männer zweifelte aber an, dass die Kameraaufnahme legal entstanden sei, da nicht nur der Eingang, sondern auch die Straße davor und die Zufahrt zum gegenüberliegenden Hauses gefilmt worden sei. Sowohl das tschechische Amt für den Schutz personenbezogener Daten als auch der EuGH gaben ihm Recht. Es habe sich dabei um einen Verstoß gegen EU-Datenschutzrichtlinien gegeben.