Rechtstipps zur Weihnachtsdekoration - wie viel Lichterglanz darf sein?

Von Dörte Rösler
29. November 2013

Es blinkt und glimmert - spätestens, wenn der Nachbar seine Lichterketten montiert, merkt auch der Weihnachtsmuffel, dass der Advent gekommen ist. Manchmal gehen Mieter mit ihrer Dekoration aber zu weit.

Lichterketten-Einsatz nur bis 22 Uhr

Lichterketten im Fenster, ein beleuchteter Weihnachtsmann auf dem Balkon - wenn die Objekte so gesichert sind, dass sie auch bei Sturm nicht herunterfallen, muss der Vermieter sie tolerieren. Das legte das Landgericht Berlin in einem Urteil fest. Nach 22 Uhr sollten blinkende und flirrende Leuchten jedoch ausgeschaltet sein. Niemand muss akzeptieren, von Nachbars Lichterglanz im Schlafzimmer behelligt zu werden.

Wie der Mieter seine eigene Wohnung dekoriert, bleibt allein seinem persönlichen Geschmack überlassen. Das Treppenhaus darf er jedoch nicht in seine Weihnachtsfreude einbeziehen. An der Wohnungstür sollte Schluss sein mit leuchtenden Rentieren und glänzenden Sternen.

Dekoration der Aussenfassade nur mit Erlaubnis

Das gilt in aller Regel auch für Dekorationen an der Außenfassade. Vor der Installation muss der Mieter um Erlaubnis fragen. Falls die Nachbarhäuser ähnlich geschmückt sind oder die Deko für andere unsichtbar bleibt, darf der Vermieter allerdings nicht ablehnen.