2. August 2006
In Deutschland besteht kein Recht der Wahl zwischen Wehr- und Zivildienst. Wer zu den Dienst an der Waffe mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, dem steht nach eingehender Prüfung frei, einen Ersatzdienst abzuleisten.
Über die Zulassung zum Zivildienst entscheidet das Bundesamt für Zivildienst auf schriftlichen Antrag. Wenn die Beweggründe des Antragstellers für die Kriegsdienstverweigerung angebracht sind, kann er einen Ersatzdienst an einer zugelassenen Beschäftigungsstelle antreten. Die Altersgrenze für die Heranziehung zum Zivildienst liegt derzeit bei 23 Jahren.
Zunächst müssen sich Zivildienstleistende für eine Zivildienststelle bewerben. Vorrangig handelt es sich um soziale Einrichtungen und Einrichtungen des Umweltschutzes. Die Einrichtungen für die Ableistung des Zivildienstes müssen vom Bundesamt anerkannt sein. Zu den sozialen Bereichen gehören vor allem Krankenhäuser, Alten-, Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen. Die Aufgaben dort umfassen die Pflege und Betreuung von hilfsbedürftigen Menschen. In Einrichtung des Umweltschutzes umfassen die Aufgaben die Pflege von Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten. Fernen sind Tätigkeiten im Versorgungswesen und technischen und handwerklichen Bereich möglich.
Die Zivildienststelle muss innerhalb von zwei Monaten nach Eintreffen der Vorankündigung der Heranziehung aufgefunden werden. Konnte bis zur Heranziehung keine Beschäftigung bei einer Zivildienststelle vereinbart werden, teilt das Bundesamt den Zivildienstleistenden einer Einrichtung zu.
Der Zivildienst dauert 9 Monate. Zivildienstleistende sind sozial abgesichert und erhalten für ihre Arbeit einen Lohn. Der Sold liegt je nach Soldgruppe zwischen 7,41 Euro und 8,95 Euro pro Tag. Zusätzlich wird Weihnachtsgeld und ein derzeitiges Entlassungsgeld von 690,24 Euro ausgezahlt. Für den Fall, dass eine Zivildienststelle nicht für die Verpflegung sorgen kann, wird ein Verpflegungsgeld an den Zivildienstleistenden gezahlt.
Es gibt keine einheitlichen Regelungen für die Arbeitszeiten eines Zivildienstleistenden, daher können sie auch im Nachtdienst eingesetzt werden. Die Höchstarbeitszeiten und Arbeitspausen unterliegen dem Arbeitsgesetz. Zivildienstleistende haben Anspruch auf Urlaub, der bei 20 Werktagen liegt. In bestimmten Fällen kann Sonderurlaub beantragt werden.
Mehr Informationen zu den Pflichten und Rechten des Zivildienstleistenden erhalten sie auf Anfrage beim Bundesamt für Zivildienst und auf der Internetseite www.zivildienst.de.
Hier ist Platz für Ihre Meinung zu diesem Artikel.
Lesermeinung schreiben |
21.05.11 | |
![]() | ZIVILDIENST |
17.04.11 | |
![]() | ZIVILDIENST |
30.09.10 | |
![]() | ZIVILDIENST |
29.09.10 | |
![]() | ZIVILDIENST |
08.09.10 | |
![]() | ZIVILDIENST |
Stellen Sie eine Frage oder lesen Sie mehr im Zivildienst Forum

Neuer Beitrag: Heute 10:59 von Periode seit 3Tagen überfällig

In einem Projekt für Straßenkinder in Brasilien, auf einem ökologischen Bauernhof in Ägypten, in einer Kirchenge...