Bei Privatverkauf über Ebay gilt nicht "gekauft wie gesehen", so dass der Verkäufer haftet

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass Verkäufer auf Ebay haften müssen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
30. Januar 2013

Bei vielen Privatverkäufen wird eine Gewährleistung durch den Zusatz wie "gekauft wie gesehen" ausgeschlossen. Aber wie jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) entschieden hat, gilt dies nicht bei Verkäufen über das Internet, so beispielsweise auch bei "Ebay". So muss der Verkäufer für sein angepriesenes Verkaufsobjekt haften.

Gewährleistung bei Ebay-Kauf

Bei einem Fall wurde über "Ebay" ein "Wanderboot" für 2.500 Euro angeboten, dass der Verkäufer vollmundig anpries und unter anderem schrieb, dass es auch sofort betriebsbereit sei. Aber weil es sich um ein gebrauchtes Boot handelte, hatte der Verkäufer jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Doch als das Boot beim zukünftigen Besitzer ankam, stellte sich heraus, dass es vollkommen marode war und eine Reparatur in Höhe von 15.000 Euro nötig gewesen wäre, so dass der Käufer vom Vertrag zurücktrat. Dies wollte der Verkäufer nicht anerkennen, weil er eine Gewährleistung einmal im Angebot und auch im anschließenden Vertrag ausgeschlossen hatte.

Reparaturmaßnahmen durch Verkäufer

Das Gericht gab dem Käufer Recht, denn laut den Angaben des Verkäufers hätte man sofort das Boot benutzen können, was aber laut Gutachten nicht möglich gewesen wäre. Aber der Verkäufer hätte noch die Möglichkeit haben müssen, die beanstandeten Mängel zu beseitigen, so dass nun der Fall bei Landgericht in Berlin wieder landete. Der Verkäufer muss aufgrund seines Angebots das Boot in einen gebrauchsfähigen (seetüchtigen) Zustand bringen, ansonsten kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten.