Bessere Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern

Bei fehlerhafter Ware muss der Händler nun auch für Aus- und Neueinbau die Kosten übernehmen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
18. Juni 2011

Die Verbraucher haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) bessere Gewährleistungsansprüche bei fehlerhafter Ware. So muss ein Händler nicht nur die fehlerhafte Ware ersetzen, sondern bei Bedarf auch für den Aus- und Neueinbau die Kosten ersetzen.

Händler muss Entfernen fehlerhafter Fliesen und Neuverlegung übernehmen

Bei zwei Fällen hat sich also der EuGH klar auf die Seite des Verbrauchers gestellt. Bei dem ersten Fall ging es um Fliesen. Nachdem der Fliesenleger schon weit über die Hälfte verlegt hatte, stellte der Kunde fest, dass die polierte Oberfläche feinste Schleifspuren aufwies, die sich nicht entfernen ließen, was man im Vorfeld nicht erkennen konnte.

Somit musste der Händler neue Fliesen liefern, doch nach dem Urteil auch die Kosten für das Entfernen der fehlerhaften Fliesen und die Neuverlegung übernehmen. Der Preis für die Fliesen lag bei knapp 1.400 Euro und die Kosten für die Neuverlegung schätzte ein Gutachter auf etwa 5.800 Euro.

Auch Ausbau der defekten Spülmaschine und Einbau einer neuen muss vom Händler übernommen werden

Beim zweiten Fall ging es um eine Spülmaschine, bei der der Kunde erst nach dem Einbau feststellte, dass sie defekt war und sich auch nicht reparieren ließ. Auch hier musste der Händler eine neue Maschine liefern und die Kosten für den Aus- und Einbau der defekten Maschine übernehmen. Beide Fälle wären in Deutschland nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) anders gelaufen, doch hatte der BGH vorsorglich beim EuGH nachgefragt.

Der Händler muss somit auch für fehlerhafte Ware haften, auch wenn er keine Schuld hat, denn die Lieferung einer einwandfreien Ware gehört zum Kaufvertrag. Nur, wenn die Kosten für den Aus- und Einbau nicht im richtigen Verhältnis stehen, ist eine Begrenzung der Kosten möglich und der Kunde hat dann die Wahl eines Austauschs, wobei dann ein Teil zu seinen Lasten geht, oder für eine Entschädigung in Form eines Preisnachlass. Jetzt hat der BGH noch das letzte Wort für die beiden obigen Fälle.