Achtung beim Gebrauchtkauf - diese Regeln gelten für Garantie und Gewährleistung

Von Dörte Rösler
2. Oktober 2014

Ein günstiges Smartphone, der gebrauchte Kinderwagen oder ein Computer-Monitor aus zweiter Hand? Wer im Internet Gebrauchtware kauft, beruhigt sich meist mit dem Hinweis, dass die Produkte jünger als zwei Jahre sind. Dann bestehen laut Gesetz noch Gewährleistungsansprüche. Im Schadensfall garantiert aber auch der Original-Kaufbeleg nicht immer eine Entschädigung.

Gewerblicher oder privater Händler?

Gewerbliche Händler haben eine Gewährleistungspflicht. Auch gebrauchte Artikel müssen sie ohne Mängel übergeben. Streikt das Auto innerhalb von sechs Monaten, gilt das als Zeichen, dass es schon beim Kauf mangelhaft war. Der Händler muss dann kostenlos reparieren oder Ersatz leisten. Tauchen die Schäden erst später auf, muss der Käufer nachweisen, dass er diese nicht selbst verursacht hat.

Die Gewährleistung des Händlers endet außerdem, wenn der Käufer die Ware weiterveräußert. Da er nur einem Vertrag mit dem Erstkäufer hat, muss er Forderungen des neuen Eigentümers nicht erfüllen. Private Verkäufer können generell alle Gewährleistungsansprüche ausschließen.

Garantie vom Hersteller

Etwas anders ist die Lage, wenn es eine Hersteller-Garantie gibt. Bei Smartphones und Elektrogeräten ist die Garantie etwa an die Seriennummer gekoppelt - der Name des Eigentümer spielt kaum eine Rolle. Aber Vorsicht: manche Hersteller und Händler schließen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Übertragung von Rechten aus. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, muss deshalb das Kleingedruckte lesen. Oder nur Gebrauchtware mit anonymem Original-Beleg erwerben.

Privaten Verkäufer kontaktieren

Wenn der Zweitbesitzer formell keine Rechte hat, steht ihm noch eine weitere Möglichkeit offen. Er kann sich an seinen Verkäufer wenden und diesen bitten, die Ansprüche direkt beim Händler oder Hersteller geltend zu machen.