Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar

Von Claudia Barwich
15. April 2013

Wird ein Zivilprozess von einem Steuerpflichtigen angestrebt, können die dadurch entstehenden Anwaltskosten steuerlich abgesetzt werden. Diese Entscheidung wurde durch das Finanzgericht in Düsseldorf gefällt. Eine wichtige Voraussetzung ist aber, dass eine mindestens 50% Chance auf einen Prozesserfolg besteht. Lappalien und Kleinkriege, die Gründe für eine Verhandlung sein können, werden hier nicht miteinbezogen.

Ein Kläger wollte 16.000,- Euro an Kosten für seinen Anwalt in der Steuererklärung absetzen, was jedoch das zuständige Finanzamt ablehnte. Ebenso wurde der folgende Einspruch des Klägers abgewiesen, was dann eine Klage von ihm nach sich zog. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde durch das Düsseldorfer Landgericht als zulässig befunden.

Für das Gericht zählte hier auch die Tatsache, dass die Erfolgsaussichten gegeben waren und es sich hier um keine Mutwilligkeit handelte. Der Schadensersatzanspruch war gerechtfertigt und wichtig, da es sich hier um die existentielle Sicherung für den Kläger handelte.