Bankmitarbeiter haften nicht für anonyme Steuerflüchtlinge

Von Ingo Krüger
12. April 2013

Banker müssen nicht für anonyme Steuerflüchtlinge haften. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden (Az.: VIII R 22/10). In den Jahren 1992 und 1993 hatte der Leiter der Wertpapierabteilung eines großen deutschen Kreditinstituts geholfen, Wertpapiere von Kunden unter Verschleierung ihrer Identität nach Luxemburg oder in die Schweiz zu transferieren. Damit sollte die Zahlung der 1991 in Deutschland eingeführten Zinsabschlagssteuer umgangen werden.

Steuerstrafrechtliche Ermittlungen bei dem Kreditinstitut brachten zwar den Umfang des auf diesem Weg anonym in das Ausland transferierten Vermögens zum Vorschein. Es war jedoch nicht möglich, sämtliche dahinterstehenden Kunden namentlich herauszufinden. Weitere Recherchen ergaben, dass von den enttarnten Personen fast keiner die im Ausland erzielten Kapitalerträge in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Daher beschloss das Finanzamt, außer den Vorstandsmitgliedern der Bank auch den Leiter der Wertpapierabteilung in Haftung zu nehmen.

Der Bankmitarbeiter klagte gegen diese Entscheidung und bekam nun vom BFH recht. Eine Haftung komme nur in Betracht, erklärten die Richter, wenn objektiv eine Steuerhinterziehung bewiesen wurde. Steuerbetrug in den enttarnten Fällen lasse nicht den Schluss zu, dass auch die anonym gebliebenen Wertpapierkunden Steuern hinterzogen haben. Dies sei der Finanzverwaltung in diesem Fall jedoch nicht gelungen. Maßgeblich, so der BFH, sei immer der Einzelfall, hier also der jeweils einzelne Bankkunde.