Bundesfinanzhof: Keine Steuerhinterziehung nach Behördenfehler

Von Ingo Krüger
9. April 2013

Wer als Selbstständiger in den letzten Jahren Verlust gemacht hat, kann sie auf Gewinne in der aktuellen Steuererklärung anrechnen lassen. Durch diesen sogenannten Verlustvortrag sinken die zu zahlenden Steuern. Unterläuft dem Finanzamt bei der Berechnung des Betrages ein Fehler, so kann dafür nicht der Steuerpflichtige haftbar gemacht werden. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt im Jahre 1999 Einkünfte von umgerechnet 539 000 Euro erzielt, die er in seiner Steuererklärung auch vollständig angegeben hatte. Die Finanzbeamten machten aus dem Plus jedoch fälschlicherweise ein Minus. Folglich musste der Mann keine Steuern zahlen.

2003 wollte das Finanzamt die Geschäftsbilanz des Mediziners überprüfen. Um der Aufdeckung des vier Jahre alten Fehlers zuvorzukommen, erstattete er Selbstanzeige. Diese Möglichkeit existiert mittlerweile nicht mehr, damals hätte sie jedoch strafbefreiend gewirkt. Lediglich 25 Prozent Steuern wären nachträglich fällig gewesen.

Eine Selbstanzeige sei jedoch gar nicht erforderlich gewesen, urteilte jetzt der BFH, denn der Arzt habe schließlich richtige Angaben in seiner Steuererklärung abgegeben. Steuerpflichtige seien nicht verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen, so die Richter.