Wann Studenten die Kosten für Unterkunft steuerlich geltend machen können

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
2. Januar 2013

Wie Anita Käding vom Steuerzahlerbund in Berlin erläutert, können Studenten die Kosten für ihre Unterkunft am Studienort nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn es sich um eine zweite Berufsausbildung handelt. Ob aber auch bei einem Erststudium diese Kosten angegeben werden können, muss noch der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Dennoch sollten die Studenten bei ihrer Steuererklärung diese Kosten ruhig angeben und auf das anstehende Verfahren mit dem Aktenzeichen "VI R 8/12" verweisen.

Aber eine Grundvoraussetzung für die Angabe dieser Werbungskosten ist, dass es sich bei Unterkunft am Studienort um eine Zweitwohnung handelt, wobei die Größe nicht relevant ist. Zusätzlich fallen unter die Rubrik Werbungskosten einmal die Fahrtkosten, entweder als Kilometerpauschale oder als direkte Kosten, und auch Rechnungen für Fachliteratur sowie auch Computer.

Aber wenn ein Posten mehr als 410 Euro kostet, so müssen die Ausgaben auf mehrere Jahre verteilt werden, was von der allgemeinen Nutzungsdauer abhängig ist.