Kann man das Smartphone in der Steuererklärung absetzen?

Wir erklären, was wichtig ist, wenn Sie Ihr Smartphone steuerlich geltend machen wollen

Von Cornelia Scherpe
18. Januar 2016

Ein Leben ohne Smartphone ist für viele Menschen undenkbar geworden. Man

  • kommuniziert mit Familie, Freunden und Kollegen,
  • koordiniert Termine,
  • nutzt das Navi etc.

Doch wer immer auf dem Stand der Zeit bleiben will, benötigt ein aktuelles Modell und das kostet. Die Investition in ein neues Smartphone frisst schnell ein Loch in die Brieftasche und lässt bei so manchen die Frage aufkommen: Kann man das eigentlich steuerlich geltend machen?

Genauer Nachweis vonnöten

Allgemein betrachtet ist das Smartphone ein Alltagsgegenstand, der mit der Steuererklärung nichts zu tun hat. Allerdings gibt es für Menschen im Berufsleben den Punkt "Werbekosten" in der Erklärung. Hier kann man das Smartphone aufführen, wenn man es nachweislich auch beruflich nutzt.

Der Knackpunkt liegt beim Nachweis. Dem Finanzamt reicht es nicht, dass man eine ungefähre Nutzung im Beruf angibt, sondern wünscht einen Nachweis. Es gilt also genau zu zeigen, in welchem Umfang das Smartphone tatsächlich für berufliche Belange in Benutzung ist.

Möglich ist der Nachweis beispielsweise über den Arbeitgeber, der schriftlich bestätigen kann, dass der Angestellte berufliche Telefonate mit dem angegebenen Gerät tätigt. Wird das Smartphone mindestens zu 50 Prozent für den Job genutzt, kann es auch steuerlich abgesetzt werden.

Die Grenze liegt bei 487,91 Euro

Können die Anschaffungskosten des Geräts wirklich in der Steuererklärung als Werbekosten angegeben werden, gilt eine Grenze von 487,90 Euro. Hat das Smartphone maximal diesen Betrag gekostet, kann es in einem Jahr steuerlich abgesetzt werden.

Ab 487,91 Euro müssen die Kosten auf mehrere Jahre aufgeteilt werden. Wird das Gerät vorher durch ein neues ausgetauscht, darf der noch fehlende Betrag in aktuellen Jahr abgesetzt werden.

Auch laufende Kosten sind absetzbar

Neben den Anschaffungskosten sind auch laufende Kosten absetzbar. Um den Anspruch geltend zu machen, müssen keine Einzelnachweise geführt werden. Das Finanzamt übernimmt von der Gesamtrechnung einfach 20 Prozent, die Obergrenze liegt allerdings bei 20 Euro pro Monat.