So erfolgt der Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Wer sich nicht an dem automatischen Datenabruf beteiligen möchte, muss einen Sperrvermerk eintragen lassen

Von Ingo Krüger
26. Mai 2015

Seit 2015 sind

  • Banken,
  • Versicherungen und
  • Fondsgesellschaften

verpflichtet, Kirchensteuer von Kapitalerträgen ihrer Kunden einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Diese leiten die Kirchensteuer an die entsprechenden Religionsgemeinschaften weiter.

Wer sich nicht an diesem Verfahren beteiligen möchte, kann dem automatischen Datenabruf widersprechen. Dafür müssen Steuerpflichtige beim Bundeszentralamt für Steuern bis spätestens 30. Juni eines Jahres einen Sperrvermerk eintragen lassen. Dann führen die Geldinstitute in den Folgejahren keine Kirchensteuer ab.

Bundeszentralamt muss zuständiges Finanzamt über Sperre und Anfragen informieren

Der Sperrvermerk gilt auch für Anfragen anderer Banken, bei denen Sparer ein Konto oder Depot führen, und zwar solange, bis dieser beim Bundeszentralamt wieder gelöscht wird. Die Behörde ist gesetzlich verpflichtet, das zuständige Finanzamt über die Sperre und die Anfragen von Kreditinstituten zu informieren. Formulare stehen Interessierten im Internet unter www.formulare-bfinv.de zur Verfügung.

Angehörige der Religionsgemeinschaften müssen sich zu ihren Kapitalerträgen erklären

Soll die Kirchensteuer nicht automatisch von dem Kreditinstitut oder der Versicherung abgeführt werden, müssen sich die Angehörigen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften vor ihrem zuständigen Finanzamt zu ihren Kapitalerträgen erklären, damit die Kirchensteuer festgesetzt und abgeführt werden kann. Dies geschieht regelmäßig durch Angaben in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung.