Steuerzahler können von Musterprozessen gegen das Finanzamt profitieren

Wer Einspruch erheben möchte, kann sich dabei auch auf Prozesse beziehen, die von anderen Steuerzahlern geführt werden

Von Ingo Krüger
26. Mai 2015

Ob Arbeitszimmer oder doppelte Haushaltsführung - immer wieder kommt es bei der Steuererklärung zu Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt. Doch nicht immer muss man selbst vor Gericht ziehen, um seine Rechte durchzusetzen. Es ist auch möglich, sich bei seinem Einspruch auf Prozesse anderer Steuerzahler zu beziehen.

Dies hat zur Folge, dass der Steuerbescheid bis zu einem Urteil offen bleibt. So lange dürfen weitere Sachverhalte unter Umständen noch nachgereicht werden. Für den Einspruch bleibt einen Monat lang Zeit. Das ist auch

  • per Fax oder
  • mündlich im Finanzamt

möglich.

Musterprozesse in "Finanztest"

Die Zeitschrift "Finanztest" der Stiftung Warentest listet einige Musterprozesse auf, die der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden hat. Dazu gehört ein Verfahren, in dem geklärt werden muss, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer, das auch privat genutzt wird, anteilig abgesetzt werden dürfen (Az:. X R 31/11).

Umstritten sind auch die Werbungskosten für ein Erststudium (Az.: 2 BvL 24/14). Ebenfalls noch nicht entschieden ist ein Verfahren, das ein Kläger um die Absetzbarkeit von Kosten für Anwalt und Gericht bei einer Scheidung führt (Az.: VI R 63/14).

Betreuungspauschale, Burn-out und Benzinkosten

Der BFH muss zudem noch klären, ob die Betreuungspauschale in einer Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung gilt (Az.: VI R 18/14). Strittig ist auch die Einstufung eines Burn-out-Syndroms als typische Berufskrankheit (Az.: VI R 36/13).

Profitieren können Steuerzahler möglicherweise auch, wenn der Bundesfinanzhof eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt, nach der Arbeitnehmer selbst gezahlte Benzinkosten als Werbungskosten absetzen dürfen (Az.: VI R 2/15). Dies gilt auch für den Werbungskostenabzug bei der Abgeltungsteuer, über die der BFH noch entscheiden muss (Az.: VIII R 18/14).