So erhebt man beim Finanzamt Einspruch gegen den Steuerbescheid

Wer glaubt, dass der Steuerbescheid fehlerhaft ist, sollte Einspruch einlegen

Von Ingo Krüger
21. Mai 2015

Etwa vier Wochen lang ist es möglich, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Er ist immer dann sinnvoll, wenn es zwischen dem Bescheid und der Steuererklärung Abweichungen gibt, etwa wenn das Finanzamt bestimmt Kosten nicht anerkennt.

Das empfiehlt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Ein Einspruch empfiehlt sich auch, wenn der Steuerzahler gesetzliche Regelungen anders interpretiert als das Finanzamt.

Einspruch und Überprüfung

Wer glaubt, dass der Steuerbescheid fehlerhaft ist, muss binnen vier Wochen und drei Tagen schriftlich Einspruch beim Finanzamt einlegen. Dort erfolgt anschließend eine Überprüfung. Maßgeblich ist der Poststempel. Stellen die Beamten fest, dass die Rückzahlung zu niedrig lag, wird sie entsprechend erhöht.

Es ist jedoch auch möglich, dass das Finanzamt bei der Überprüfung feststellt, dass die Steuerrückzahlung zu hoch war. Dies lässt sich jedoch rückwirkend nicht mehr ändern. Für den Steuerzahler besteht deshalb kein Risiko, wenn er Einspruch einlegt, teilt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe mit. Sollten sich Unstimmigkeiten nicht klären lassen, ist eine Klage vor dem Finanzgericht erforderlich.

Ausnahmen und Verjährungsfrist

Ausnahmen von der Einspruchsfrist sind dann möglich, wenn sogenannte "offenbare Unrichtigkeiten" vorliegen. Dies sind Fehler, die für jeden unvoreingenommenen Dritten erkennbar sind. Finanzamtsirrtümer zu Gunsten der Steuerzahler müssen diese nicht melden, selbst wenn der Bescheid offenkundig verkehrt ist.

Sollte das Amt Fehler später selbst bemerken, darf es das Geld inklusive stattlicher Zinsen zurück verlangen - jedoch nur für vier Jahre, danach gilt der Fall als verjährt.