Worauf Selbstständige bei ihrer Steuererklärung achten sollten

Selbstständige können einige Kosten von der Steuer absetzen und so Geld sparen

Von Ingo Krüger
7. April 2015

Auch für Selbstständige ist der 31. Mai der späteste Abgabetermin für die Steuererklärung. Geringverdiener mit Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Jahr müssen zumindest den Mantelbogen und die Anlage S abgeben.

Wer höhere Einnahmen erzielt hat, ist verpflichtet, zudem seine Betriebseinnahmen und -ausgaben in die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) einzutragen. Ansonsten reicht eine formlose Auflistung der Einnahmen und Ausgaben.

Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen

Alle Kosten, die einem Selbstständigen entstehen, wenn er Gewinne erzielen will, lassen sich als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dazu zählen etwa

Belege müssen im Original vorhanden sein oder nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung elektronisch abgelegt werden.

Absetzung für Abnutzungen

Selbstständige können Geschäftsessen zu 70 Prozent angeben. Die Nutzung des eigenen Pkw gilt als Betriebsvermögen, wenn sie zu mehr als 50 Prozent aus betrieblichen Gründen erfolgt. Dabei hilft das Führen eines Fahrtenbuches.

Anlagevermögen lässt sich je nach Nutzungsdauer über mehrere Jahre abschreiben. Eine genaue Auflistung der zu ermittelnden Wertminderung findet sich in der amtlichen Tabelle AfA (Absetzung für Abnutzungen).

Kosten als Sonderausgaben absetzen

Absetzbar als Sonderausgaben sind

Dies gilt auch etwa für die Ausgaben für

Sie gehören in die Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen.