Häusliches Arbeitszimmer - auch Rentner können Kosten steuerlich absetzen

Nutzung und Ausstattung entscheiden über die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitsplatzes

Von Dörte Rösler
5. März 2015

Wer neben der Rente oder Pension noch selbstständig tätig ist, kann die Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Damit der Fiskus den häuslichen Arbeitsplatz anerkennt, muss dort jedoch der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein. Das kann auch ein Kellerraum sein - wenn er entsprechend ausgestattet ist.

Die tätigkeitsbezogene Ausstattung

Grundsätzlich kommt es bei der steuerlichen Beurteilung von Arbeitsplätzen auf den Einzelfall an. Ein aktuelles Urteil im Fall eines pensionierten Ingenieurs dürfte jedoch weitreichende Auswirkungen haben.

Demnach darf der Mann, der nach seiner Pensionierung als Gutachter arbeitet, die Kosten für sein Heimbüro in voller Höhe von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) störte sich auch nicht daran, dass der Raum im Keller gelegen war. Wichtiger sei eine tätigkeitsbezogene Ausstattung.

Berufliche Nutzung

Ob diese Regel auch für die Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer gilt, ist noch ungeklärt. Um steuerlich absetzbar zu sein, müsste der Raum nach bisheriger Ansicht hauptsächlich beruflich genutzt sein. In einem derzeit laufenden Verfahren beschäftigen die Finanzrichter sich allerdings mit der Frage, ob dieser Grundsatz weiterhin angemessen ist.