Wechselfrist bis Ende November - Ehepaare sollten ihre Steuerklassen prüfen

Vor und Nachteile der Steuerklassenwahl in verschiedenen Lebenslagen

Von Dörte Rösler
3. November 2014

Bis zum 30. November können Eheleute noch ihre Steuerklasse ändern. Sinnvoll ist dies vor allem, wenn sich bereits jetzt ein anderer Verdienst abzeichnet - ob höhere Einkünfte, geringerer Verdienst durch Kinderbetreuung oder drohender Jobverlust. Vordrucke gibt es online.

Steuerklassen

Die Steuerklasse entscheidet dabei nicht nur über die Abgaben an den Fiskus, auch Kranken- und Arbeitslosengeld richten sich nach der Steuerklasse.

Steuerklassen III/V

Nach der Heirat wird Ehepaaren automatisch die Steuerklasse IV zugewiesen. Auf Antrag kann der besserverdienende Ehepartner aber in die Klasse III wechseln, in der er weniger Steuern zahlen muss. Der andere erhält dann die Steuerklasse V, in der etwas höhere Beiträge anfallen.

Steuerklasse IV mit Faktor

Ein weitere Möglichkeit ist die sogenannte Steuerklasse IV mit Faktor. Sie muss jedes Jahr neu beantragt werden, bietet dafür aber verschiedene Vorteile: die Steuerbelastung fällt insgesamt geringer aus. Und im Vergleich zu den Steuerklassen III/V fallen seltener Nachzahlungen an.

Steuerklasse II - für Alleinerziehende

Für Alleinerziehende bietet die Steuerklasse II die meisten Vorteile. Dazu müssen die Eltern noch nicht geschieden sein - ein Antrag ist bereits nach der Trennung möglich. Steuerklasse II gilt allerdings nur, solange kein neuer erwachsene Partner im Haushalt lebt.

Steuerklasse und Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld hängen indirekt von der Steuerklasse ab. Wer bereits jetzt weiß, dass er im nächsten Jahr arbeitslos wird, sollte etwa in die Klasse III wechseln. Dort sind die Steuerabzüge niedriger, entsprechend höher fallen das Nettoeinkommen und die daraus berechneten Lohnersatzleistungen aus.