Eltern können Unterhaltszahlungen für Kinder steuerlich absetzen

Von Ingo Krüger
4. September 2014

Eltern können das Finanzamt an Kosten für Kinder beteiligen, für die sie kein Kindergeld mehr bekommen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der eigene Nachwuchs älter als 25 Jahre ist und sich noch in der Ausbildung befindet.

Was kann ich absetzen und wie?

Dann besteht die Möglichkeit, typische Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von 8130 Euro (2013) bzw. 8354 Euro (2014) als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art in der Steuererklärung anzugeben. Die Angaben werden in der Anlage Unterhalt der Steuererklärung für das betreffende Jahr gemacht.

Zu dieser Summe kommen noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Auszubildenden. Allerdings kürzen die Finanzämter den Höchstbetrag um eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die über 624 Euro im Jahr liegen. Außerdem darf der Auszubildende oder Studierende höchstens 15.500 Euro Vermögen besitzen. Ein angemessenes Hausgrundstück wird dabei nicht berücksichtigt. Erfolgt die finanzielle Unterstützung durch mehrere Personen, wird der Höchstbetrag nach der Höhe des Beitrags aufgeteilt.

Kinder, für welche man noch Kindergeld kriegt sind von der Regelung ausgeschlossen

Für Kinder, für die noch Anspruch auf Kindergeld besteht, gilt diese Regelung nicht. Kindergeld und Kinderfreibetrag dienen als Ausgleich der Aufwendungen für den Nachwuchs. Der Kindesunterhalt ist nicht von der Steuer absetzbar, sofern ein Elternteil auch steuerliche Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld für das unterhaltsberechtigte Kind in Anspruch nimmt.