Steuererklärung beim Finanzamt auch für Rentner

Von Ingo Krüger
7. März 2014

Auch Rentner müssen Steuern auf ihr Ruhegehalt zahlen. Entscheidend ist das Jahr des Renteneintritts: Lag er 2005 oder früher, sind 50 Prozent des Einkommens steuerpflichtig. Dieser Anteil erhöht sich für jeden neuen Rentnerjahrgang um zwei Prozentpunkte. Wer im Jahr 2014 in Rente geht, bei dem sind 68 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Wer 2030 in den Ruhestand tritt, muss seine Rente in voller Höhe versteuern.

Entscheidend ist die Jahresbruttorente, also der Auszahlungsbetrag inklusive der eigenen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung. Darunter fallen nicht nur Einkünfte aus der Altersrente, sondern auch aus Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie der Rürup-Rente.

Welche Regelungen bei Nebeneinkünfte, Sonderausgaben, Spenden und Kirchensteuer gelten

Eine Steuererklärung muss dann abgegeben werden, wenn der steuerpflichtige Teil sämtlicher Renten über dem Grundfreibetrag von aktuell 8130 Euro liegt. Weitere Einnahmen müssen jedoch in dieser Berechnung berücksichtigt werden. 2013 sind Nebeneinkünfte nur bis zu einer Grenze von 410 Euro im Jahr steuerfrei.

Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, wie etwa Krankheitskosten, die die Kasse nicht übernimmt, erkennt das Finanzamt als abzugsfähig an. Sie müssen jedoch den akzeptablen Eigenanteil übersteigen. Spenden und die gezahlte Kirchensteuer berücksichtigt der Fiskus sogar in unbegrenzter Höhe.

Schwerbehinderte dürfen einen Pauschbetrag angeben, der abhängig vom Grad der Behinderung zwischen 310 und 1420 Euro im Jahr liegt. Behinderte, die blind oder hilflos sind, können sogar 3700 Euro geltend machen. Einige Aufwendungen, etwa für eine Kur oder Haushaltshilfe, lassen sich zusätzlich zum Pauschbetrag absetzen.