Steuerhinterziehung - Gesetzmäßigkeiten, Voraussetzungen, Folgen und mögliche Strafen

In der heutigen Zeit ist jede Steuer eine Geldleistung ohne rechtlichen Anspruch auf eine direkte Gegenleistung. Dokumentiert wird die Steuerpflicht mithilfe der Steuererklärung; dabei handelt es sich um eine individuelle, persönliche Erklärung des Steuerpflichtigen. Wird dem Finanzamt gegenüber sein Einkommen oder ein Teil des Einkommens verheimlicht, um auf diese Weise weniger Steuern zahlen zu müssen, ist die Rede von einer Steuerhinterziehung. Informieren Sie sich über Gesetzmäßigkeiten, Voraussetzungen sowie die Folgen einer Steuerhinterziehung.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Die Sinnhaftigkeit der Steuer leitet sich daraus ab, dass mit ihr das Gemeinwohl, also die öffentliche Hand auf den drei föderalistischen Ebenen Bund, Länder und Gemeinden finanziell gestützt und unterstützt wird. Grundsätzlich ist in Deutschland jeder steuerpflichtig - also jeder Bürger und jedes Unternehmen, alle natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts.

Funktion und Notwendigkeit der Steuererklärung

Ob aus der Steuerpflicht tatsächlich eine Steuerzahlung resultiert, das zeigt der Steuerbescheid als ein Ergebnis der vorher abgegebenen Steuererklärung. Wer den Grundsatz befolgt, dass alle Einkünfte außer den staatlichen Transferleistungen steuerpflichtiges Einkommen sind, der läuft kaum Gefahr, Steuern zu hinterziehen.

In einem facettenreichen Lebensumfeld können vielfältige Steuerarten hinterzogen werden. Bei Privatpersonen ist es in erster Linie die Einkommensteuer, das Pendent dazu ist bei Firmen und Unternehmen die Körperschaftssteuer.

Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder Erbschaftssteuer sind weitere sehr häufig vorkommende Steuerarten, die bei dementsprechenden Einnahmen zu einer Steuerpflicht führen. In all diesen Fällen muss, wie es umgangssprachlich heißt, die Steuer erklärt, also eine Steuererklärung abgegeben werden.

Entscheidend ist, dass alle Angaben und Informationen vollständig sowie wahrheitsgemäß gemacht werden, damit die Steuer sachlich und rechnerisch richtig ermittelt werden kann. Wenn das so nicht geschieht, wird Steuer hinterzogen.

Dieses negative Ausklammern macht es der zuständigen Finanzbehörde recht einfach, vom Grundsatz her eine Steuerhinterziehung festzustellen. Sie prüft einseitig, ob alles vollständig und wahrheitsgemäß erklärt, also angegeben worden ist. Wenn nicht, wenn auch nur eine Kleinigkeit fehlt, dann ist in diesem Teilbereich die Steuerpflicht, also die Pflicht zur Erklärung der Steuer, vernachlässigt worden.

Alle Informationen müssen in der Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss gemacht werden
Alle Informationen müssen in der Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss gemacht werden

Prüfung durch die Finanzbehörde

Ob sich daraus bei einem genauen Rechnen eine tatsächlich hinterzogene Steuerzahlung ergibt, wird in einem zweiten Schritt festgestellt. Da das in den meisten Fällen so ist, fällt die vielfach unkorrekte Formulierung einer Steuerhinterziehung in der Berichterstattung aller Medien nicht besonders auf. Schon beim geringsten Ansatzpunkt wird die Formulierung Steuerhinterziehung verwendet.

Informationen zum Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht gilt für die strafrechtlichen Verstöße gegen das Steuerrecht im Allgemeinen und im Besonderen. Das betrifft auch alle Steuerhinterziehungen.

Rechtsgrundlage ist § 370 der Abgabenordnung, der AO. Sowohl der Versuch als auch die vollzogene Steuerhinterziehung ist strafbar.

Bei der Festsetzung des Strafmaßes nach § 370 AO, von einer nicht näher bezifferten Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, besteht für die Rechtsprechung ein recht großer Ermessensspielraum. Dieser wird noch dadurch ausgeweitet, dass die Gerichte in ihrem Urteil unabhängig sind, oder dass in einzelnen Bundesländern im wahrsten Sinne des Wortes unterschiedlich Recht gesprochen wird.

Bei rechtzeitiger Selbstanzeige einer begangenen oder versuchten Steuerhinterziehung kann von einer Steuerstrafe nach § 370 AO abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen dazu nach § 371 AO vorliegen. Die sind eng gefasst und werden durch die Rechtsprechung in allen Instanzen ergänzt.

Das nach § 370 AO vorgesehene Strafmaß kann in einzelnen, besonders schwerwiegenden Fällen der Steuerhinterziehung auch überschritten werden. Dann handelt es sich um jahrelange Prozesse über mehrere Instanzen; zum einen, weil die festgestellte Steuerhinterziehung strittig ist, und zum anderen, weil es sich meistens um eine sehr hohe hinterzogene Steuerschuld handelt.

Steuerhinterziehung ist, wie es oftmals locker formuliert wird, kein Kavaliersdelikt. Das pünktliche und ungekürzte Zahlen von Steuern gilt als des Bürgers erste Pflicht gegenüber dem Staat. Ob der die Steuereinnahmen im Sinne und im Interesse seiner Bürger verwendet, sei einmal dahingestellt.

Für alle strafrechtlichen Verstöße gegen das Steuerrecht gilt das Steuerstrafrecht
Für alle strafrechtlichen Verstöße gegen das Steuerrecht gilt das Steuerstrafrecht

Wen betrifft die Steuerpflicht?

Steuerpflichtig ist jeder Bürger, und zwar von Geburt an bis zum Tod. Bei Firmen, bei Unternehmern oder bei Freiberuflern beginnt und endet sie mit Aufnahme beziehungsweise Beendigung dieser unternehmerischen Tätigkeit.

Persönliche und sachliche Steuerpflicht

Innerhalb einer Gesellschaft von mehr als achtzig Millionen Bürgern und Einwohnern gibt es tagtäglich neue, individuelle Einzelfälle in Bezug auf die Steuerpflicht. In einem Familienverbund von mehreren Generationen mag es durchaus vorkommen, dass das Neugeborene direkt nach Abnabelung erbt, weil einige Generationen weiter zeitgleich ein Familienangehöriger stirbt.

Das ist die so genannte persönliche Steuerpflicht, die losgelöst von der Rechtsfähigkeit oder von der Geschäftsfähigkeit besteht. Ob sie beschränkt oder unbeschränkt gilt, richtet sich nach dem dauerhaften Wohnsitz des Steuerpflichtigen.

Die sachliche Steuerpflicht bezieht sich bei der Einkommensteuer auf mehr als ein halbes Dutzend unterschiedliche Einkommensarten. Sie reichen von

  • der unselbstständigen Arbeitnehmertätigkeit über
  • die Selbstständigkeit
  • die Einnahmen aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft bis hin zu
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • zu sonstigen Einkünften.

Damit ist der Steuerpflichtige direkt angesprochen. Er selbst erzielt die Einnahmen und muss sie versteuern.

Arbeitgeber

Rechtsgrundlage für den infrage kommenden Kreis der Steuerpflichtigen ist § 33 AO, der Abgabenordnung. Neben dem Steuerpflichtigen, der die zu zahlende Steuer schuldet und dafür haftet, ist auch derjenige steuerpflichtig, der sie für Dritte einbehalten und abführen muss.

Das betrifft die Arbeitgeber. Sie sind für die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie für den Solidaritätszuschlag der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt steuerpflichtig. Sie schulden die Steuerzahlung und haften dafür. Nicht umsonst wird gesagt, dass der Arbeitgeber zuerst Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen muss, bevor er an eine eigene Privatentnahme denken kann.

Verschiedene Steuerarten, die einer Erklärung bedürfen

Letztendlich ist auch steuerpflichtig, wer eine regelmäßige Steuererklärung abgeben muss. Bei natürlichen, also Privatpersonen gilt das für die Einkommensteuer, bei juristischen Personen wie Personen- und Kapitalgesellschaften oder Einzelunternehmen für die Umsatzsteuer, die Körperschaftssteuer, die Lohnsteuer sowie für die Gewerbe- und Kirchensteuer. Sofern das Finanzamt dazu auffordert, muss ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden.

Private sowie juristische Personen sind steuerpflichtig
Private sowie juristische Personen sind steuerpflichtig

Steuererklärung und Steuerpflicht

Mit den Definitionen Steuererklärung und Steuerpflicht hat die Gesetzgebung quasi einen doppelten Boden gezogen. Einerseits ist gesetzlich festgelegt, wer welche Steuer erklären muss, und andererseits ist die Steuerpflicht definiert.

Weder für Bürger noch für juristische Personen bleibt irgendeine Lücke. Jeder ist demnach steuerpflichtig und somit auch zur Steuererklärung verpflichtet.

Der Bürger als natürliche Person des privaten Rechts kann durchaus auch für mehrere Steuerarten steuerpflichtig sein, so wie beispielsweise der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage auf dem Gebäudedach seines Eigenheims. Das Betreiben ist ein umsatzsteuerpflichtiger Gewerbebetrieb.

Die Steuerpflicht besteht zunächst für Einkommen-, für Umsatz- und für Gewerbesteuer. Für jede Steuerart ist eine Steuererklärung abzugeben. Anhand der Einnahmen und Ausgaben entscheidet sich anschließend die tatsächliche Steuerlast, die Steuerzahlung. Bei einer privat betriebenen Photovoltaik-Anlage wird mit Sicherheit keine Gewerbesteuer fällig, weil die daraus resultierenden Einnahmen aus der staatlich garantierten Einspeisevergütung nicht hoch genug sind.

Zusätzlich zu den monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zeigt sich in der endgültigen Umsatzsteuerjahreserklärung das Ergebnis von Überschuss oder Fehlbetrag. In die Einkommensteuer selbst fließt das Betriebsergebnis aus der Photovoltaik-Anlage ein, also Überschuss oder Fehlbetrag, Plus oder Minus. Das erhöht respektive verringert die Höhe des zu versteuernden Einkommens, das umgangssprachliche Einkommen vor Steuern.

Steuerpflicht und Steuerlast sind Zweierlei. Der Bürger als Steuerpflichtiger muss wissen, dass er unterschiedliche Steuern erklären, also mehrere Steuererklärungen abgeben muss.

Tut er das nicht, dann ist das sehr schnell eine Steuerhinterziehung. Er hat dann Tatsachen verschwiegen, die es dem Finanzamt unmöglich machen, den vollen Umfang seiner Steuerpflicht zu prüfen.

Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung: Objektiver und subjektiver Tatbestand

Je aufwändiger eine Steuererklärung ist, desto sorgsamer muss sie einerseits sein. Andererseits beinhaltet sie die Gefahr beziehungsweise auch die Möglichkeit, das eine oder andere wegzulassen, zu verschleiern, im wahrsten Sinne des Wortes nicht richtig zu erklären. Jede Steuererklärung ist eine individuelle, persönliche Erklärung des Steuerpflichtigen.

Das Streben, die Steuerlast zu senken

Das Finanzamt seinerseits ist bestrebt, möglichst viel zu schematisieren, um die Prüfarbeit zu erleichtern und ähnliche oder gleichartige Teilbereiche vergleichbar zu machen. Im Grunde genommen muss sich der Prüfende mit jeder einzelnen Steuererklärung separat befassen. Darauf hat der Bürger als Steuererklärender ein Recht.

Das ändert nichts daran, dass niemand gerne Steuern zahlt, umgekehrt also bestrebt ist, möglichst wenig Steuern zu zahlen. Es wird buchstäblich getrickst, um die Steuerlast zu senken.

Dabei geht es immer darum, entweder die Einnahmen künstlich zu reduzieren, oder die steuerabzugsfähigen Ausgaben und Aufwendungen zu erhöhen. Beides wirkt sich steuermindernd, sprich steuerverkürzend aus.

In allen Fällen, also sowohl objektiv als subjektiv, kommt es darauf an, was der Bürger als Steuerpflichtiger hätte wissen müssen, können oder sollen. Das klingt einfach, ist in der Praxis aber oft zweifelhaft und in einem Gerichtsverfahren nicht einfach nachzuweisen.

Das Finanzamt ist meistens auf der sicheren Seite, weil es das Gesetz im Rücken hat. Die Formulierungen lassen fast keine Lücke, um glaubhaft zu argumentieren, etwas nicht gekonnt oder nicht gewusst haben zu müssen oder zu können. Wenn alles erklärt worden ist, was steuerrelevant sein könnte, dann kann nichts falsch gemacht worden sein.

Diese Situation führt dazu, dass jedweder Fehler vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig geschieht und damit ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Der Staat, also die Finanzbehörden und die Finanzgerichtsbarkeit, haben es da recht einfach.

Eine Trennung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit fällt schwer

Die Trennung zwischen Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit ist gerade bei der Steuerhinterziehung nicht einfach. Wie das Wort sagt, setzt der Vorsatz ein vorsätzliches Wissen voraus. In vollem Wissen der Gesamtumstände werden steuerrelevante Details verschwiegen, unterlassen oder falsch erklärt.

Der Prüfende bei der Finanzbehörde kann und muss sich zunächst auf das verlassen können, was erklärt wird. Er kann, muss aber nicht selbst recherchieren. In § 12 des StGB, des Strafgesetzbuches sind Vorsatz und Fahrlässigkeit näher definiert.

Dazwischen liegt noch der Eventualvorsatz. Der wird dann unterstellt, wenn eine Steuerhinterziehung zwar nicht bewusst gewollt, aber doch billigend in Kauf genommen wird. Wenn es soweit ist, dann wird nichts dagegen unternommen, sondern darüber hinweg geschwiegen.

Der Steuerberater als Mittler

In vielen Fällen ist dem Steuerpflichtigen sowohl objektiv als auch subjektiv bekannt, ob beziehungsweise dass er Steuern hinterzieht. Dem unselbstständigen Arbeiter oder Angestellten, dessen Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt wird, ist eine Steuerhinterziehung nicht möglich. Es bleiben also die Selbstständigen sowie alle Steuerpflichtigen übrig, die mit zusätzlichen Einnahmen oder mit steuerabzugsfähigen Ausgaben jonglieren können.

Diese Steuererklärungen sind oftmals so aufwändig, dass sie vom Fachmann, einem Steuerberater erstellt werden. Der kann nur das erklären, was er weiß, worüber er vom Steuerpflichtigen informiert wird. Mit einer Risikoausschlussklausel sichert er sich ab, wenn er die Steuererklärung für seinen Mandanten unterzeichnet und abgibt.

Der seriöse Steuerberater sieht sich als Mittler, als objektiver und glaubhafter Partner zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und den Finanzbehörden andererseits. Er wird sich weder aktiv noch wissentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligen.

Mögliche Folgen einer Steuerhinterziehung

Jede erkannte Steuerhinterziehung hat Folgen für den Steuerpflichtigen. Sie ist ein Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch, dem StGB. Zusätzlich zur Strafe muss die hinterzogene Steuer, zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen, nachgezahlt werden.

Der Steuerschaden ist entscheidend

Für die strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung ist unter anderem der entstandene Steuerschaden maßgebend. Das wird in den Medien vielfach so formuliert, dass dem Gemeinwohl, also dem Staat durch die entgangene Einnahme aus der hinterzogenen Steuer ein Einnahmeausfall, sprich ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Für den einzelnen Bürger mag das in seinem Einzelfall übertrieben oder aufgebauscht klingen. Andererseits ergeben die Summen aus den so genannten Steuer-CDs, die von einigen Landesfinanzbehörden ausgewertet worden sind, eine jährlich verminderte Steuereinnahme im dreistelligen Millionen-Eurobereich.

Dabei wird kaum erwähnt, dass in vielen Fällen diese hinterzogenen Steuern zukünftig zumindest teilweise regulär gezahlt werden, und zwar Jahr für Jahr. Das bisher nicht deklarierte Kapitalvermögen ist nach wie vor vorhanden und wird zukünftig besteuert.

Mögliche Sanktionen

Mit einer Geldstrafe muss für jede nachgewiesene Steuerhinterziehung gerechnet werden - ihre Höhe orientiert sich an der Summe der hinterzogenen Steuer.

So genannte kleinere, unspektakuläre Steuerhinterziehungen bis zu einem hinterzogenen Steuerbetrag von fünfzigtausend Euro werden in der Presse gar nicht erwähnt. Sie betreffen viele mittelständische, umgangssprachlich formuliert gut situierte Bürger. Sie zahlen die hinterzogene Steuer sowie die Strafe oder Geldbuße und geloben Besserung.

Bei einer Steuerhinterziehung im sechs- oder siebenstelligen Eurobereich muss der Steuerpflichtige mit einer empfindlichen und auch nachhaltigen Strafe rechnen. Die Abstufungen sind

  • Geldstrafe
  • Freiheitsstrafe mit Bewährung sowie
  • Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Auch hier gilt, dass die hinterzogene Steuer zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen nachzuzahlen ist, und dass das Kapitalvermögen zukünftig ordnungsgemäß versteuert wird. Da es jetzt bekannt ist, kann es der Steuer nicht mehr entzogen werden.

Ablauf einer gerichtlichen Verhandlung

Alle Steuerhinterziehungen werden gerichtlich verhandelt. Der Straftatbestand wird als solcher festgestellt, die hinterzogene Steuer anschließend nachveranlagt.

Daraus ergibt sich der Rechtsanspruch der Finanzbehörde. In vielen Fällen wird jetzt mit anwaltlicher Unterstützung argumentativ versucht, den Tatbestand als solchen zu relativieren, ebenso wie die Höhe der hinterzogenen Steuerschuld.

Wie in anderen Situationen auch, kann im Einzelfall die Verjährungsfrist entscheidend sein. Sie beträgt bei Steuerstraftaten wie einer Steuerhinterziehung fünf Jahre, und bei der besonders schweren Steuerhinterziehung kann sie sich verdoppeln.

Entscheidende Termine sind der Beginn und das Ende der Verjährung. In diesem Stadium geht es immer und ausschließlich darum, die Strafe und damit auch die hinterzogene Steuerschuld zu reduzieren.

Wenn sich alle beteiligten Parteien einigen und den umgangssprachlichen Deal abschließen, dann werden Strafe und Steuerschuld voneinander abgekoppelt. Das Strafmaß der Freiheitsstrafe wird relativiert, also gekürzt, während sich Geldstrafe oder Geldbuße deutlich erhöhen. Dadurch verschiebt sich deren Relation zur originären Steuerschuld.

Mit einer formell richtigen und rechtswirksamen Selbstanzeige kann für die begangene Steuerhinterziehung eine Straffreiheit erreicht werden. In § 371 AO, der Abgabenordnung sind die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige abschließend aufgeführt. Sie bezieht sich auf nicht verjährte Steuerhinterziehungen, was in einigen Grenzfällen zu Streitigkeiten über die Verjährungsfrist von bis zu oder über fünf Jahren führen kann.

Eine weitere Voraussetzung für die Straffreiheit ist die zeitnahe Entrichtung der hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen. Und letztendlich muss die hinterzogene Steuersumme höher als fünfzigtausend Euro sein. In allen anderen Fällen ist für die Steuerpflichtigen ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung unvermeidbar.

"Je mehr er hat, je mehr er will!" - Dieses Zitat des deutschen Schriftstellers Johann Martin Miller gilt seit jeher auch für Steuerhinterziehungen. Denn Steuern werden hinterzogen, seitdem sie erhoben werden.