Urteil: Gutscheine bei Groupon müssen keine drei Jahre gültig sein

Von Ingo Krüger
5. Juli 2012

Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk. Sie gibt es nicht nur in Geschäften, sondern auch auf speziellen Internetportalen. Eines der bekanntesten Portale ist Groupon. Doch Verbraucher sollten einen genauen Blick in die AGBs werfen, denn häufig gibt es Ärger, da Angebote mit Einschränkungen oder Bedingungen versehen sind.

So hatten Verbraucherschützer vor dem Berliner Landgericht dagegen geklagt, dass es bei Groupon Gutscheine gibt, die kürzer als die gesetzlich garantierten drei Jahre gültig sind. Die Richter urteilten jetzt jedoch nicht im Sinne der Verbraucherschützer. Schließlich, so das Gericht, wüssten Kunden des Schnäppchenanbieters bereits im Voraus, dass sie für ihr Geld mehr als gewöhnlich bekämen. Eine zeitliche Befristung sei daher durchaus angemessen, argumentierten die Richter.

Doch die Justiz ist bei einer eingeschränkten Gültigkeitsdauer von Gutscheinen nicht immer einer Meinung. So hat das Amtsgericht Köln es in einem Urteil abgelehnt, die Befristung auf ein Jahr zu verkürzen. Dies sei rechtswidrig, da dies gegen den Grundgedanken einer grundsätzlich dreijährigen Verjährungsfrist verstoße. Hier hatte ein Kunde einer Reinigungsfirma geklagt.