Verzicht auf freie Wahl des Anwaltes unzulässig? - BGH muss entscheiden

Von Ingo Krüger
5. Juli 2012

Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen geben ihren Kunden Rabatt, wenn diese auf die freie Wahl ihres Anwalts verzichten und stattdessen einen Rechtsbeistand, den die Versicherung ausgesucht hat, nehmen. An dieser Regelung hatte die Münchener Rechtsanwaltskammer Anstoß genommen und vor dem Landgericht Bamberg geklagt.

Nachdem sie dort gescheitert waren, hatten Vertreter der Anwaltskammer Revision eingelegt. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatten sie mehr Erfolg. Das OLG erklärte den Verzicht auf die freie Wahl eines Anwalts für unzulässig. Dagegen hat nun die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung wiederum Revision eingelegt, sodass nun der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz entscheiden muss.

Die Anwaltskammer hatte die Entscheidung des OLG begrüßt. Sie sei im Interesse der Verbraucher. Ein Vertreter der HUK-Coburg kritisierte dagegen das Urteil. Die Richter hätten überhaupt nicht entschieden, ab wann die freie Willensentscheidung des Kunden durch das In-Aussicht-Stellen wirtschaftlicher Belohnungssysteme in unzulässiger Weise beeinflusst werde. Dies sei jedoch die entscheidende Frage.