Kfz-Werkstätten müssen bei Reparaturen nicht alle Schadensursachen finden

Von Max Staender
3. Januar 2014

Als Halter eines Fahrzeuges geht man in der Regel bei der Abgabe davon aus, dass die Werkstatt sämtliche Schäden und Fehlerursachen vollständig behebt. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln sieht dies jedoch anders, insbesondere dann, wenn der Fehler nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln und nicht naheliegend ist.

Im verhandelten Fall beauftragte ein Autofahrer eine Kfz-Werkstatt mit der Behebung eines Defektes am Zylinderkopf. Die Mechaniker haben diese Reparatur vollständig ausgeführt, wobei sie jedoch einen weiteren Schaden am Motorblock des Wagens nicht bemerkten. In der Folge führte dies kurze Zeit später zu einem erneuten Schaden am Zylinderkopf, woraufhin der Kunde den Ersatz der Reparaturkosten für den zweiten Schaden forderte, welche er in einer anderen Werkstatt durchführen ließ.

Diese Forderung wurde von den Richtern mit der Begründung abgelehnt, dass keinerlei Pflichtverletzung bei der ersten Werkstatt zu erkennen gewesen sei.

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